Versorgungsausgleich: Vorabzug der Teilungskosten bei Bagatellgrenze i.S.v. § 18 VersAusglG
Bei der Prüfung, ob ein Anrecht nach § 18 Abs. 2 VersAusglG vom Ausgleich auszuschließen ist, ist der Ausgleichswert i.S.d. § 1 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG auch zum Abgleich mit dem Grenzwert nach § 18 Abs. 3 VersAusglG zugrunde zu legen, ohne dass zuvor die Teilungskosten nach § 13 VersAusglG in Abzug gebracht werden.
Rentenkürzung wegen fiktiver Unterhaltspflicht ist verfassungsgemäß
Es ist mit der Verfassung vereinbar, dass die Rentenkürzung wegen einer fiktiven gesetzlichen Unterhaltspflicht gegenüber dem geschiedenen Ehegatten gem. §§ 32 ff. VersAusglG nur im Regelsicherungssystem angepasst wird und nicht in der ergänzenden Altersversorgung.
Verfassungsbeschwerden gegen VBL-Startgutschriften nicht zur Entscheidung angenommen
Die Verfassungsbeschwerden betreffen die in Form von sog. Startgutschriften ermittelte Höhe der Rentenanwartschaften der rentenfernen Versicherten der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL).
Besonderheiten beim Übergangsrecht des reformierten Versorgungsausgleichs
Der 1. September und damit das Inkrafttreten des FamFG steht jetzt unmittelbar bevor. Zwei Besonderheiten des Übergangsrechts erscheinen deswegen heute noch einmal besonders erwähnenswert.
Anpassung des Versorgungsausgleichs ab dem 01.09.2009
Am 01.09.2009 tritt das Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) in Kraft. Die §§ 37, 38 VersAusglG regeln die Anpassung des Versorgungsausgleichs wegen des Todes der ausgleichsberechtigten Person. Für Pensionäre können sich aus der neuen Regelung auch Vorteile ergeben.
VBL-Startgutschriften und Verfahrensaussetzung
Entscheidungsbesprechung mit Praxishinweis: Die in §§ 78, 79 Abs. 1 Satz 1 VBL-Satzung i.V.m. § 18 Abs. 2 BetrAVG enthaltene Übergangsregelung für rentenferne Versicherte ist unwirksam.
Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG)
Am 01.09.2009 wird nach vielen Jahren der Reformdiskussion das Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) in Kraft treten.
Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach § 1587c BGB
Entscheidungsbesprechung mit Praxishinweis: Aufgabe der Härteklausel des § 1587c BGB ist es, in Einzelfällen grundrechtswidrige Auswirkungen des Versorgungsausgleichs zu vermeiden.