Versorgungsausgleich: Externe Teilung bei betrieblicher Altersvorsorge
Die Regelung zur externen Teilung von Betriebsrenten im Versorgungsausgleich verstößt bei verfassungskonformer Anwendung nicht gegen das Grundgesetz - § 17 VersAusglG ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Das hat das Bundesverfassungsgericht entschieden. Der Ausgleichswert muss von den Gerichten so bestimmt werden, dass die Versorgungsleistungen nicht unangemessen verringert werden.
Versorgungsausgleich: Aussetzung der Rentenkürzung
Bei einer Aussetzung der Rentenkürzung nach § 33 VersAusglG muss das Gericht immer prüfen, ob eine bestehende Unterhaltsregelung den gesetzlichen Vorschriften über den nachehelichen Unterhalt widerspricht. Dies ist der Fall, wenn nur eine ältere Unterhaltsregelung besteht, die im Ruhestand die aktuelle Unterhaltsverpflichtung nicht mehr abbildet. Das hat der BGH entschieden.
Versorgungsausgleich: Rückabwicklung einer Pensionskürzung
Verstirbt der geschiedene Ehegatte eines Beamten oder Soldaten, ohne eine eigene Rente bezogen zu haben, so kann die Kürzung der Versorgungsbezüge erst ab der Stellung eines Antrags aufgehoben werden. Eine Rückabwicklung der schon erfolgten Kürzungen bleibt auch dann ausgeschlossen, wenn der Tod des geschiedenen Ehegatten nicht bekannt war. Das hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.
Keine Informationspflicht der Rentenversicherung bei einer durch Scheidung gekürzten Pension
Die Rentenversicherung ist jedenfalls nicht verpflichtet, einen geschiedenen Pensionär auf den vor dem 01.09.2009 eingetretenen Tod der rentenversicherten Ehefrau hinzuweisen, damit der Pensionär den Wegfall einer durch den Versorgungsausgleich bewirkten Pensionskürzung beantragen kann. Das hat das OLG Hamm mit Urteil vom 27.11.2013 entschieden und damit die erstinstanzliche Entscheidung des LG Hagen bestätigt.
Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen Kündigung mehrerer Kapitallebensversicherungen
Der Versorgungsausgleich ist gem. § 27 VersAusglG wegen grober Unbilligkeit ausgeschlossen, wenn der Ausgleichsberechtigte nur deshalb anspruchsberechtigt ist, weil er kurz vor Zustellung des Scheidungsantrags ohne vernünftigen Grund drei Kapitallebensversicherungsverträge gekündigt hat.
Sittenwidrigkeit von Scheidungsfolgenvereinbarungen
Einseitig belastende Regelungen in Scheidungsfolgenvereinbarungen – wie hier der Verzicht auf den Versorgungsausgleich – unterfallen nur dann § 138 Abs. 1 BGB, wenn die Annahme gerechtfertigt ist, dass sie auf einer Störung der subjektiven Vertragsparität beruhen.
Wegfall des Rentnerprivilegs als grobe Unbilligkeit i.S.d. § 27 VersAusglG
Eine befristete Herabsetzung des Versorgungsausgleichs ist nicht bereits deshalb geboten, weil das Verfahren über den Versorgungsausgleich ausgesetzt war und dem ausgleichspflichtigen Ehegatten, wäre über den Versorgungsausgleich nach dem bis zum 31.08.2009 geltenden Recht entschieden worden, das sogenannte Rentnerprivileg (§ 101 Abs. 3 SGB VI alter Fassung) zugutegekommen wäre.
Rechtskraft und Totalrevision im schuldrechtlichen Ausgleich
Entscheidungen zum schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach neuem Recht dürfen nicht zur Totalrevision eines öffentlich-rechtlichen Ausgleichs führen, der vor Inkrafttreten des neuen Rechts zustande kam.
Beschwerdebefugnis eines Versorgungsträgers bei Ausschluss wegen Geringfügigkeit
Wird im Versorgungsausgleich durch das Familiengericht ein Wertausgleich in Anwendung von § 18 Abs. 1 oder Abs. 2 VersAusglG ausgeschlossen, ist ein Versorgungsträger jedenfalls dann zur Beschwerde berechtigt, wenn er mit seinem Rechtsmittel geltend macht, dass schon der Anwendungsbereich von § 18 VersAusglG nicht eröffnet ist, weil dem Gericht entweder Bewertungs- oder Berechnungsfehler unterlaufen oder die Rechtsbegriffe der Gleichartigkeit oder der Geringfügigkeit (§ 18 Abs. 3 VersAusglG) von ihm unrichtig beurteilt worden sind.
Versorgungsausgleich: Unterschiede zwischen der gerichtlichen Entscheidung bei interner und externer Teilung
Bei der externen Teilung eines Anrechts im Versorgungsausgleich bedarf es - anders als bei der internen Teilung - keiner Benennung der maßgeblichen Versorgungsordnung in der Beschlussformel der gerichtlichen Entscheidung.