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Wahrung der Zweiwochenfrist für Folgesachen durch Verfahrenskostenhilfeantrag

Bereits mit der Einreichung eines Verfahrenskostenhilfeantrags in einer Folgesache wird die Frist des § 137 Abs. 2 FamFG gewahrt und entsteht der Scheidungsverbund.

Darum geht es

Im Scheidungsverfahren hat das AG einen Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 31.05.2011 anberaumt. Mit am 21.04.2011 beim AG eingegangenem Schriftsatz hat die Antragsgegnerin die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für einen (noch zu stellenden) Verbundantrag auf Zahlung von Geschiedenenunterhalt beantragt. Der Antrag auf Zahlung von Geschiedenenunterhalt selbst ist in der mündlichen Verhandlung vom 31.05.2011 noch nicht in der Hauptsache eingereicht worden.

Das AG hat den Antrag vom 21.04.2011 als reines Verfahrenskostenhilfegesuch aufgefasst, durch dessen Einreichung ein Verfahren über den Geschiedenenunterhalt nicht anhängig i.S.d. § 137 Abs. 2 Satz 1 FamFG geworden ist. Infolgedessen hat das AG die Ehe der Beteiligten geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt. Gegen diesen Beschluss wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde. Sie vertritt die Auffassung, dass das AG zu Unrecht die Folgesache „Geschiedenenunterhalt" vom Scheidungsverbund abgetrennt und über Scheidung und Versorgungsausgleich entschieden hat. Der Schriftsatz stellt ihrer Ansicht nach bereits einen Antrag auf Zahlung von Geschiedenenunterhalt dar, der damit bereits am 21.04.2011 anhängig geworden ist.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Das OLG gibt der Beschwerde statt, hebt die Entscheidung der Vorinstanz auf und verweist das Verfahren zur erneuten Durchführung unter Bezugnahme auf §§ 117 Abs. 2, 142 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 538 Abs. 2 Nr. 7 ZPO (unzulässige Teilentscheidung) an das AG zurück.

Der nacheheliche Unterhalt gehört als Folgesache nach § 137 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 FamFG in den Scheidungsverbund. Die Folgesache „nachehelicher Unterhalt" ist am 21.04.2011 und damit deutlich vor Ablauf der Frist des § 137 Abs. 2 Satz 1 FamFG anhängig gemacht worden. Bereits die Einreichung eines Verfahrenskostenhilfeantrags für eine beabsichtigte Geltendmachung von nachehelichem Unterhalt genügt, um eine „Anhängigkeit" der Folgesache i.S.d. § 137 Abs. 2 Satz 1 FamFG herbeizuführen.

Andernfalls könnte der begüterte Beteiligte den Folgesachenantrag unter Einzahlung des Kostenvorschusses noch gerade im Rahmen der Zweiwochenfrist einreichen, wohingegen der auf Verfahrenskostenhilfebewilligung angewiesene Beteiligte seinen Verfahrenskostenhilfeantrag wesentlich früher stellen müsste, um nach der Entscheidung des Gerichts den Sachantrag anhängig machen zu können. Das würde aber dem Gebot einer weitgehenden Angleichung der Situation Bemittelter und Unbemittelter bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes zuwiderlaufen, zumal der den Verfahrenskostenhilfeantrag stellende Beteiligte keinen Einfluss auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über seinen Antrag hat.

OLG Hamm, Beschl. v. 17.10.2011 – 6 UF 144/11, DRsp-Nr. 2011/18186