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Voraussetzungen der Begrenzung und Befristung des Unterhaltsanspruchs (Teil 6)

Beim Aufstockungsunterhalt kann trotz nicht ehebedingter Nachteile bei langer Ehedauer eine Befristung ausgeschlossen sein.

Fortsetzung des mehrteiligen Beitrags von Dr. Wolfram Viefhues zur Fachkonferenz Reformen im Familienrecht – Rückblick und Ausblick“ vom 21.11.2008

11. Keine Befristung trotz fehlender ehebedingter Nachteile

Bei den Unterhaltstatbeständen, die an ehebedingte Nachteile anknüpfen wie z.B. § 1570 BGB (Betreuungsunterhalt), § 1573 BGB (Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit und Aufstockungsunterhalt) und § 1575 BGB (Ausbildungsunterhalt), kann unter besonderen Umständen eine Beschränkung ausgeschlossen sein.

So hat der BGH beim Aufstockungsunterhalt festgestellt, dass auch dann, wenn keine ehebedingten Nachteile festzustellen sind, bei einer langen Ehedauer eine Befristung ausgeschlossen sein kann, wenn es für den bedürftigen Ehegatten insbesondere angesichts seines Alters unzumutbar ist, sich dauerhaft auf den niedrigeren Lebensstandard einzurichten, der seinen eigenen beruflichen Möglichkeiten entspricht (BGH, Urt. v. 12.04.2006 – XII ZR 240/03, FamRZ 2006, 1006 mit Anm. Born; zur Bedeutung des Alters des unterhaltsberechtigten Ehegatten siehe auch BGH FamRZ 2007, 2049 und BGH FamRZ 2007, 2052 mit Anm. Hoppenz).

Voraussetzung ist, dass der tatsächliche Lebenszuschnitt der Ehe durch ein erheblich über den eigenen Möglichkeiten und wirtschaftlichen Verhältnissen liegendes Einkommen des anderen Ehegatten geprägt worden ist.

Praxishinweise:

• Es kommt entscheidend auf die Umstände des Einzelfalls an.
• Zur Darlegung der tatbestandlichen Voraussetzungen ist umfassender anwaltlicher Sachvortrag erforderlich.
• In der anwaltlichen Beratung im Vorfeld muss der Mandant entsprechend informiert und die erforderlichen Sachverhaltsangaben erfragt werden.
• Es muss verstärkt der Lebenslauf des Unterhaltsberechtigten abgeklärt werden, um herauszuarbeiten, inwieweit ehebedingte Nachteile zu verzeichnen waren und weiter fortwirkend sind, um eine Befristung mit möglichst vielen Fakten als unbillig erscheinen zu lassen.

Hinweis: In dem letzten noch ausstehenden Beitrag wird besprochen:

12. Unterhaltstatbestände ohne ehebedingte Nachteile (Alter, Krankheit)