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Umgangsverfahren: Umfang der gerichtlichen Aufklärungspflicht

Werden die Umstände des Einzelfalls, die eine Einschränkung des Umgangsrechts erfordern, um eine Gefährdung der seelischen oder körperlichen Entwicklung des Kindes abzuwehren, vom Gericht nur unzureichend aufgeklärt, liegt ein Verfahrensmangel vor. Das hat das OLG Bremen entschieden. Zur Aufklärung kann zugunsten des Kindeswohls auch ein Fachgutachten zwingend erforderlich sein.

Sachverhalt

Die Eltern führten eine nicht eheliche Lebensgemeinschaft, aus der im August 2009 ein Kind hervorgegangen ist. Bereits vor deren Geburt erkannte der Vater die Vaterschaft an, und die Eltern gaben eine gemeinsame Sorgeerklärung ab. Im März 2012 trennten sie sich und vereinbarten eine Umgangsregelung.

Die Mutter ist mittlerweile verheiratet und hat 2013 ein weiteres Kind geboren. Im Juni 2012 beantragte der Vater das alleinige Sorgerecht, hilfsweise die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts. Im Rahmen des Sorgerechtsverfahrens übertrug das Amtsgericht der Mutter das alleinige Sorgerecht. Das vorliegende Verfahren ist durch einen Antrag des Vaters vom Januar 2013 eingeleitet worden, nachdem die Mutter die Umgangskontakte eingestellt hatte.

Die Mutter hat die Aussetzung der Umgangskontakte wegen Verhaltensauffälligkeiten des Kindes nach seinem letzten, dreitägigen Besuch – Verdacht des sexuellen Missbrauchs – beantragt. Daraufhin ist ein fachpsychologisches Gutachten zu der Frage eingeholt worden, welche Umgangsregelung dem Kindeswohl am besten entspricht.

Die Sachverständige hat sich für die Aufhebung des vorübergehenden Umgangsausschlusses und die Einrichtung begleiteter Umgangskontakte mit dem Vater ausgesprochen. Zu den Missbrauchsvorwürfen sei keine Stellungnahme möglich, weil das Kind Einzelgespräche mit der Sachverständigen verweigere. In der mündlichen Anhörung haben sich die Eltern u.a. auf den begleiteten Umgang zwischen dem Vater und dem Kind geeinigt, der sodann in 14-täglichem Rhythmus erfolgreich stattfand.

Im April 2015 hat die Mutter den Umgang mit dem Argument eingestellt, das Kind wolle den Vater nicht sehen, und den Ausschluss des Umgangsrechts für zwei Jahre beantragt. Die Aufforderung des Gerichts, seinen Antrag zurückzunehmen, hat der Vater abgelehnt. Das von ihm geforderte Gutachten hat das Gericht nicht eingeholt, sondern stattdessen das Kind angehört. Die erneute Einholung eines Gutachtens ist nach Ansicht des Gerichts nicht erforderlich.

Mit Beschluss vom Dezember 2015 hat es den Umgang für ein Jahr ausgeschlossen. Im Februar 2016 hat der Vater dagegen Beschwerde eingelegt und beantragt, den Beschluss aufzuheben und ihm ein Umgangsrecht jeweils von Freitag, 16 Uhr, bis Sonntag, 18 Uhr, 14-täglich, hilfsweise begleiteten Umgang, einzuräumen. Die Mutter hat die Zurückweisung des Antrags beantragt. Im Juli 2016 hat das OLG den Beteiligten seine Bedenken schriftlich mitgeteilt. Daraufhin hat der Vater die Aufhebung der amtsgerichtlichen Entscheidung und die Zurückverweisung an das Amtsgericht beantragt.

Wesentliche Aussagen der Entscheidung

Die Beschwerde ist statthaft und begründet, weil der Sachverhalt unzureichend aufgeklärt und der Umgang daher verfahrensfehlerhaft für ein Jahr ausgeschlossen worden ist. Die Entscheidung und das zugrunde liegende Verfahren sind daher gem. § 69 Abs. 1 Satz 3 FamFG aufzuheben, und die Sache ist antragsgemäß an das Amtsgericht zurückzuverweisen.

An die Einschränkung oder den Ausschluss des Umgangsrechts eines Elternteils sind gem. § 1684 Abs. 3 und 4 BGB strenge Maßstäbe anzulegen. Eine Einschränkung ist nur veranlasst, wenn nach den Umständen des Einzelfalls der Schutz des Kindes sie erfordert, um eine Gefährdung seiner seelischen oder körperlichen Entwicklung abzuwehren (BVerfG, Beschl. v. 26.09.2006 – 1 BvR 1827/06).

Das Umgangsrecht eines Elternteils erwächst aus dem natürlichen Elternrecht, steht unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG und ist von den Eltern im Verhältnis zueinander zu respektieren. Daher muss der Elternteil, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält, den Umgang mit anderem Elternteil ermöglichen. Bei fehlender Einigung zwischen den Eltern ist eine Gerichtsentscheidung zu treffen, die die Grundrechte sämtlicher Beteiligten berücksichtigt. Dabei muss sich das Gericht um eine Konkordanz zwischen den verschiedenen Grundrechten bemühen. Jedoch ist im Einzelfall auch der Kindeswille zu berücksichtigen.

Mit höherem Alter und der damit verbundenen Einsichtsfähigkeit kommt dem Kindeswillen vermehrt Bedeutung zu. Denn nur dadurch, dass der zunehmenden Fähigkeit eines Kindes zu eigener Willensbildung und selbstständigem Handeln Rechnung getragen wird, kann das auch mit dem Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG verfolgte Ziel – die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit – erreicht werden (BVerfG, Beschl. v. 27.06.2008 – 1 BvR 311/08).

Bei der Regelung der Ausübung des Umgangsrechts zwischen Eltern und Kind gilt es also, im Rahmen der Amtsermittlung eine Entscheidung zu treffen, die sowohl die beiderseitigen Grundrechtspositionen der Eltern als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigt. Grundsätzlich ausgehend von der Prämisse, dass der Umgang mit dem eigenen Elternteil dem Kindeswohl entspricht, muss er ggf. auch gegen den Kindeswillen gewährt werden, soweit nicht die Begründung seiner Ablehnung aus der Sicht des Kindes berechtigt erscheint.

Die Nichtbeachtung eines Widerstands des Kindes – selbst wenn er nur auf der Suggestion durch den anderen Elternteil beruht – wird nur dann zu rechtfertigen sein, wenn die manipulierten Äußerungen des Kindes die wirklichen Bindungsverhältnisse nicht zutreffend wiedergeben. Nach überwiegender Auffassung ist bei zwölfjährigen Kindern davon auszugehen, dass sie die Bedeutung des Umgangsrechts hinreichend verstehen, sodass ihr Wille beachtlich ist (OLG Bremen, Beschl. v. 15.04.2013 – 4 UF 3/13 und OLG Brandenburg, Beschl. v. 20.10.2009 – 10 UF 177/08).

Vor einer abschließenden umgangsrechtlichen Entscheidung muss das Fachgericht gem. § 26 FamFG den Sachverhalt umfassend aufklären. Denn der Grundrechtsschutz ist laut dem BVerfG auch durch die Gestaltung des Verfahrens sicherzustellen. Dazu muss sich das Gericht mit den Besonderheiten des Einzelfalls auseinandersetzen, die Interessen der Eltern ermitteln, deren Einstellung und Persönlichkeit würdigen und auf die Belange des Kindes eingehen. Daher ist das Verfahren so zu gestalten, dass möglichst zuverlässig die Grundlage einer am Kindeswohl orientierten Entscheidung zu erkennen ist.

Dabei ist es dem Gericht überlassen, welchen Weg es wählt, um den Kindeswillen zu ermitteln. Sieht es von der Einholung eines Sachverständigengutachtens ab, muss es anderweitig über eine möglichst zuverlässige Entscheidungsgrundlage verfügen. Zumindest ist der tatsächliche Wille des Kindes zu ermitteln, etwa durch eine persönliche Anhörung oder auch durch die Bestellung eines Verfahrensbeistands. Eine Kindeswohlgefährdung kann auf die Feststellung gestützt werden, der Wille des Kindes könne derzeit nicht überwunden werden, ohne das Kind zu schädigen (BVerfG, Beschl. v. 29.11.2012 – 1 BvR 335/12).

Das Amtsgericht hat – vor der Anordnung des Umgangsausschlusses – zu Unrecht von der erneuten Einholung eines familienpsychologischen Gutachtens abgesehen. Im damaligen Gutachten wurden begleitete Umgangskontakte angeregt, die später auch erfolgreich durchgeführt wurden. Der von der Mutter veranlasste Umgangsabbruch beruhte auf einer Äußerung und dem Verhalten des damals fünfjährigen Kindes. Dies ist bisher nicht überprüft worden. Die von der Mutter, dem Jugendamt und dem Verfahrensbeistand geäußerte Überzeugung von einer Verhaltensänderung des Kindes durch den fehlenden Umgang kann ein Gutachten nicht ersetzen.

Damals beobachtete eine Psychologin, dass die Mutter dazu neige, Verhaltensauffälligkeiten bei dem Kind überzuinterpretieren und Erklärungen dafür zu finden, die von den Umgangskontakten mit dem Vater herrühren. Diese müssen insofern für die Verhaltensauffälligkeiten nicht ursächlich sein. Der bisherige Umgang beruhte auf einem sehr engen Kontakt und einem vertrauensvollen Verhältnis zwischen Vater und Kind.

Eine Unterbrechung dieser Kontakte ohne erneute Begutachtung ist verfahrensfehlerhaft. Angesichts der fortgeschrittenen Zeit und des damit nun höheren Kindesalters ist eine erneute sachverständige Beurteilung vorzunehmen. Die Auffassung von auf dem Gebiet der Kinderpsychologie nicht bewanderten Laien darf nicht entscheidend für die Beurteilung der Umgangskontakte sein. Aus dem Verhalten des Kindes in der mündlichen Anhörung zu schließen, es lehne seinen Vater ab und wolle ihn nicht mehr treffen, ist mit der Verpflichtung zur umfassenden Sachaufklärung gerade im Fall des in das Elternrecht stark eingreifenden Umgangsausschlusses nicht vereinbar.

Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass das mittlerweile sechsjährige Kind unfähig zu sein scheint, mit Erwachsenen einen normalen Gesprächskontakt aufzubauen. Die Kommunikation fand lediglich durch Kopfbewegungen des Kindes statt. Dann bedarf es einer eingehenden fachlichen Exploration durch einen entsprechend qualifizierten, vom Gericht zu bestellenden Sachverständigen, wobei für eine erneute Beauftragung der damaligen Sachverständigen sprechen könnte, dass diese aufgrund ihrer früheren Beobachtungen die Entwicklung des Kindes bis heute einschätzen kann. Von einer kontinuierlich und über einen längeren Zeitraum geäußerten strikten Ablehnung der Kontakte mit dem Vater kann nicht die Rede sein. Außerdem kann der Wille eines fünfjährigen Kindes kein derartiges Gewicht haben, dass – allein darauf gestützt – der Umgang ausgeschlossen werden kann.

Das Beschwerdegericht macht von der Zurückverweisungsmöglichkeit gem. § 69 Abs. 1 Satz 3 FamFG Gebrauch, weil zur Entscheidung eine umfangreiche Beweiserhebung notwendig ist, die dem Amtsgericht obliegt. Daher wird das Amtsgericht in der vorliegenden Sache erneut entscheiden und erneut ein familienpsychologisches Sachverständigengutachten einholen müssen, um die derzeitige Situation des Kindes aus fachlicher Sicht hinreichend abzuklären.

Folgerungen aus der Entscheidung

Die Entscheidung des Amtsgerichts, das Umgangsrecht des Vaters auszuschließen, beruhte auf zwei Argumenten: zum einen auf der Aussage der Mutter über das Verhalten des Kindes und auf der Zustimmung des Jugendamts und des Verfahrensbeistands und zum anderen auf der Deutung des Gerichts auf der Grundlage der Anhörung des Kindes. Der Schutz der Grundrechte sämtlicher Beteiligten, insbesondere aber des Kindes, ist auch durch die Gestaltung des Verfahrens sicherzustellen. Das Gericht ist daher verpflichtet, den Sachverhalt umfassend aufzuklären und über die Umgangsrechtssache im Sinne des Kindeswohls zu entscheiden. Es muss möglichst zuverlässig die Grundlage einer am Kindeswohl orientierten Entscheidung erkennen können. Auf welche Art und Weise es den Kindeswillen ermittelt, ist ihm überlassen.

Sieht das Gericht von der Einholung eines Sachverständigengutachtens ab, muss es anderweitig über eine möglichst zuverlässige Entscheidungsgrundlage verfügen. Zumindest ist der tatsächliche Kindeswille zu ermitteln, etwa durch eine persönliche Anhörung oder auch durch die Bestellung eines Verfahrensbeistands. Nach fortgeschrittener Zeit ist das Gericht erneut zu einer tief gehenden Ermittlung des Sachverhalts verpflichtet. Dabei darf die Beurteilung nicht allein auf die Deutung der Kindesäußerungen durch die Eltern gestützt werden. Vielmehr muss das Gericht eigenständig und sorgfältig prüfen.

Auch dass das Kind persönlich angehört wird, reicht i.d.R. nicht aus, insbesondere dann nicht, wenn das Kind nur mit Kopfbewegungen reagiert. Denn diese kann das Gericht mangels Fachkompetenz nicht sachkundig deuten. Da das Gericht mit einer solchen Deutung überfordert ist, muss es nach fortgeschrittener Zeit und bei höherem Kindesalter eine erneute sachverständige Begutachtung veranlassen. Die Unterbrechung einer gewachsenen Beziehung zwischen einem Elternteil und dem Kind darf ohne eine erneute Begutachtung nicht angeordnet werden und wäre somit verfahrensfehlerhaft.

Praxishinweis

Ob ein Umgangsausschluss in Betracht kommt, ist sehr sorgfältig zu ermitteln. Das Gericht muss den Sachverhalt im Rahmen seiner Ermittlungspflicht eigenverantwortlich beurteilen. Dabei muss es auch abschätzen, ob es den Sachverhalt eigenständig ermitteln und insbesondere auch die ermittelten Hintergründe bewerten kann oder ob es zu einer ordnungsgemäßen Prüfung der Hinzuziehung fachlicher Unterstützung von außen bedarf.

Das Gericht muss sich dessen bewusst sein, dass es bei der Beurteilung des Sachverhalts aufgrund der eigenen juristischen Vorbildung und der eigenen Erfahrungen aus den entsprechenden Verfahren zwar eine fachkundigere Position einnimmt als die Eltern des Kindes, dass ihm aber dennoch keine psychologische Fach- oder Sachkunde zukommen. Der Sachverhalt kann u.a. durch die Anhörung sämtlicher Beteiligten umfassend aufgeklärt werden, wobei die Einbeziehung des betroffenen Kindes in das laufende Verfahren häufig unumgänglich ist.

Aber dann muss mit ihm sehr sensibel umgegangen werden: Zum einen muss die Befragung sehr einfühlsam sein, und zum anderen müssen insbesondere auch die Rückmeldungen des Kindes – unerheblich in welcher Form, als gesprochene Antworten oder in Form von körperlichen Reaktionen wie Kopfbewegungen – psychologisch ausgewertet werden. Zugunsten des Kindeswohls ist gerade in diesen Fällen die Sachverhaltsermittlung, die die Grundlage der Umgangsentscheidung bildet, durch einen versierten Gutachter zwingend erforderlich.

OLG Bremen, Beschl. v. 05.08.2016 – 4 UF 49/16