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Mangels Know-how Anspruch auf Kindergeld verloren

Dass Steuersparversuche ohne qualifizierte Beratung ein Flop sein können, musste jetzt eine Familie vor dem Bundesfinanzhof erfahren.

Durch die Wahl eines falschen Arbeitsmittels blieb das Einkommen des volljährigen Sohnes zu hoch. Die Folge: Seine Eltern mussten für das komplette Jahr aufs Kindergeld verzichten.

Der BFH billigte dem Sohn nicht zu, einen Drucker im Wert von 159 € im Jahr der Anschaffung komplett als Aufwendung für seine Ausbildung geltend zu machen.

Der volljährige junge Mann war bei einer Bank beschäftigt und absolvierte ein berufsbegleitendes Studium. Grundsätzlich kann in einer solchen Situation noch ein Kindergeldanspruch für die Eltern bestehen. Allerdings entfällt dieser völlig, wenn das erwachsene Kind eigene Einkünfte hat, welche die Jahresfreigrenze überschreiten.

Mit den geltend gemachten 159 € wäre der Sohn unter der Freigrenze geblieben. Der BFH billigte für das betroffene Jahr jedoch nur eine Abschreibung von 11 € zu. Denn ein Drucker ist kein selbstständig nutzbares Wirtschaftsgut und kann daher nicht im Jahr der Anschaffung in voller Höhe als Werbungskosten abgesetzt werden. Vielmehr handelt es sich um die Komponente einer PC-Anlage. Damit mussten die 159 € auf eine Nutzungsdauer von drei Jahren aufgeteilt werde. Verschärfend kam noch hinzu, dass der Drucker erst im Oktober des Jahres angeschafft worden war und somit nur für drei Monate berücksichtigt wurde. Außerdem legen die Richter eine Privatnutzung von 20 % zugrunde, sodass sich die ansetzbare Absetzung für Abnutzung (AfA) weiter reduzierte.

Letztlich überschritt das Einkommen des Sohnes die Jahresfreigrenze von 7.680 € um 72 €. Mit der Wahl eines komplett als Werbungskosten absetzbaren Arbeitsmittels oder einer anderen Aufwendung für den Ausbildungszweck wäre der Kindergeldanspruch womöglich erhalten geblieben.

BFH - III R 70/03