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Gesetzliche Korrektur des Ehegattenunterhalts beschlossen

Gesetzentwurf zur Durchführung des Haager Übereinkommens erleichtert nicht nur die Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen außerhalb der EU, mit dem Gesetzentwurf werden gleichzeitig die Regelungen zum Ehegattenunterhalt nachjustiert.

Am Donnerstag hat der Bundestag das Gesetz zur Durchführung des Haager Übereinkommens zur internationalen Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen beschlossen. Das Gesetz erleichtert es, Unterhaltsansprüche insbesondere von Kindern im Ausland durchzusetzen. Mit dem Gesetzentwurf zum Haager Übereinkommen ist aber auch eine wichtige Korrektur des nachehelichen Unterhalts verbunden. Nach dem Gesetz wird künftig die Ehedauer bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts zu berücksichtigten sein, um unbillige Beschränkungen des nachehelichen Unterhalts zu vermeiden.

Erleichterung von Unterhaltsansprüchen außerhalb der EU

Das Haager Übereinkommen vom 23.11.2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen und zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des internationalen Unterhaltsverfahrensrechts ist aufgrund der Genehmigung durch den Rat der Europäischen Union vom 09.06.2011 für Deutschland im Verhältnis zu anderen Vertragsstaaten auch ohne eine eigenständige Ratifikation verbindlich. Das nunmehr verabschiedete Gesetz enthält die für die Durchführung dieses Übereinkommens erforderlichen Anpassungen des Auslandsunterhaltsgesetzes. Mit diesem Gesetz ist bereits die EG-Unterhaltsverordnung durchgeführt worden.

Im Bereich der Europäischen Union hat die EG-Unterhaltsverordnung Vorrang, die seit ihrem Wirksamwerden am 18.06.2011 die Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen im EU-Ausland wesentlich erleichtert. Das Übereinkommen und das jetzt verabschiedete Gesetz haben daher vor allem außerhalb der Europäischen Union Relevanz.

Die EG-Unterhaltsverordnung, die in ihrer Struktur wiederum sehr eng an das Haager Übereinkommen vom 23.11.2007 geknüpft ist, ist im Auslandsunterhaltsgesetz (AUG) durchgeführt worden. Das vorliegende Gesetz enthält technische Anpassungen des AUG an das Wirksamwerden des Haager Unterhaltsübereinkommens vom 23.11.2007. So wird das Bundesamt für Justiz als zentrale Behörde auch für dieses Übereinkommen bestimmt und der kostenfreie Bezug von Verfahrenskostenhilfe, wie es bisher schon nach der EG-Unterhaltsverordnung der Fall war, auf die Fälle nach dieser Konvention erstreckt. Gerichtliche Entscheidungen über den Unterhalt aus anderen Vertragsstaaten werden grundsätzlich anerkannt oder für vollstreckbar erklärt, wenn der Schuldner nicht dagegen vorgeht.

Ehedauer wird zusätzlicher Billigkeitsmaßstab bei der Bemessung von Unterhaltsansprüchen

Mit der Gesetzesänderung zum nachehelichen Unterhalt wird klargestellt, inwieweit solche Ansprüche der Höhe nach oder zeitlich zu beschränken sind.

Der mit der Unterhaltsrechtsreform eingeführte § 1578b BGB hat eine Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung von Unterhaltsansprüchen ermöglicht, die insbesondere bei Altehen, die vor der Reform 2008 geschlossen worden sind, als unbillig empfunden wurde. Denn die Instanzgerichte haben auch die aus diesen Ehen resultierenden Unterhaltsansprüche oft rigide beschränkt, ohne dem Gesichtspunkt der langen Ehedauer Bedeutung beizumessen. Eine solche „automatische“ Beschränkung entspricht dem BMJ zufolge aber nicht der Intention des Reformgesetzgebers von 2008. Auch der Bundesgerichtshof habe mit seiner Rechtsprechung inzwischen verdeutlicht, dass eine Befristung oder Begrenzung eines nachehelichen Unterhaltsanspruchs unzulässig sein kann, wenn zwar keine ehebedingten Nachteile vorliegen, eine Beschränkung aber mit Blick auf die insbesondere bei Ehen von langer Dauer gebotene nacheheliche Solidarität unbillig erschiene (Entscheidung XII ZR 202/08 vom 06.10.2010, FamRZ 2010, 1971).

Vor diesem Hintergrund wird nun die Ehedauer als weiterer Billigkeitsmaßstab bei der Bemessung von Unterhaltsansprüchen neben dem Bestehen ehebedingter Nachteile in § 1578b Absatz 1 Satz 2 BGB aufgenommen.