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Eintragung des Vaters ins Geburtenregister trotz fehlender Personenstandsdaten der Mutter

Der Eintragung eines Vaters, der die Vaterschaft mit Zustimmung der Mutter anerkannt hat, ins Geburtenregister stehen fehlende Personenstandsurkunden der Mutter nicht entgegen. Ein Nachweis für eine nicht bestehende Ehe der Mutter zum Zeitpunkt der Geburt kann nur verlangt werden, wenn für eine solche Ehe konkrete Anhaltspunkte bestehen.

Darum geht es

Die Betroffene wurde am 31.05.2012 als Kind einer unverheirateten weißrussischen Asylbewerberin in Mannheim geboren. Noch vor der Geburt gaben die Eltern eine Sorgeerklärung nach § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB für sie ab, nachdem der Vater mit Zustimmung der Mutter die Vaterschaft anerkannt hatte. Der Vater ist Iraner, dem im Juli 2012 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist. Seine Personalien sind durch Vorlage einer beglaubigten Übersetzung der iranischen Geburtsurkunde belegt.

Mit Schreiben an das Standesamt Mannheim wählten die Eltern als Familiennamen des Kindes denjenigen des Vaters. Sie wiederholten die Erklärung mit öffentlich beglaubigter Erklärung und versicherten vor einem Notar an Eides statt ihre Angaben zur Person und zur Vaterschaftsanerkennung. Die Mutter erklärte in einer weiteren eidesstattlichen Versicherung ausdrücklich, dass sie nicht verheiratet sei und es keine Verwandten gebe, die ihr einen Pass oder Personenstandsurkunden aus Weißrussland beschaffen könnten. Als Familienname des Kindes wurde „Namensführung nicht nachgewiesen“, als Familienname der Mutter „Identität nicht nachgewiesen“ ins Geburtenregister eingetragen. Eintragungen zum Vater erfolgten nicht. Einen Antrag, das Geburtenregister zu berichtigen, lehnte das Standesamt ab.

Das Kind hat beantragt, das Standesamt anzuweisen, den Familiennamen zu berichtigen und um Angaben zum Vater zu ergänzen. Das AG hat den Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, das Standesamt habe zu Recht darauf bestanden, dass sich die Mutter nachhaltig darum bemüht, sich öffentliche Urkunden zu beschaffen, um ihre Identität zu belegen. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Kindes.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Die Beschwerde hat Erfolg und führt dazu, dass das Standesamt angewiesen wird, gem. § 47 Abs. 1 Satz 3 PStG den Geburtseintrag zu berichtigen.

Für die Entscheidung über eine Änderung der Eintragung im deutschen Geburtenbuch sind die deutschen Gerichte international zuständig.

Als Familiennamen des Kindes hatten die Eltern wirksam gemeinsam (§ 1617 Abs. 1 Satz 1 BGB) den Familiennamen des Vaters bestimmt. Das Bestimmungsrecht gilt unabhängig vom Beziehungsstatus der Eltern und auch dann, wenn die Eltern – wie hier – bereits vorgeburtlich die Sorgerechts- und Anerkennungserklärungen abgegeben haben. Die für die Namensbestimmung erforderliche Form ist jedenfalls durch die in öffentlich beglaubigter Form wiederholte Erklärung gewahrt, § 1617 Abs. 1 Satz 2 BGB.

Eine wirksame Namensbestimmung setzt voraus, dass die Eltern zum Zeitpunkt der Erklärung die rechtlichen Eltern des Kindes waren und ihnen das Sorgerecht gemeinsam zustand. Aufgrund des formgerecht und mit Zustimmung der Mutter erklärten Vaterschaftsanerkenntnisses sind sie die rechtlichen Eltern des Kindes. Die Wirksamkeit dieses Anerkenntnisses ist allerdings durch den Standesbeamten zu prüfen.

Die Wirksamkeit der Vaterschaftsanerkennung richtet sich nach deutschem materiellem Recht, weil das Kind hier seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die Anerkennung ist nicht deshalb unwirksam, weil nicht durch öffentliche Urkunden belegt ist, dass die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt nicht verheiratet war und deshalb die – rechtlich vorrangige – Vaterschaft eines anderen Mannes nach § 1592 Nr. 1 BGB nicht in Betracht kommt. Das Standesamt weist zwar zu Recht darauf hin, dass es bei – wie hier – nicht miteinander verheirateten Eltern u.a. die Vorlage der Geburtsurkunden beider Elternteile verlangen soll, und die Mutter hat eine Geburtsurkunde nicht vorgelegt. Diesem Mangel kann aber hinreichend dadurch Rechnung getragen werden, dass der Angabe zum Familiennamen der Mutter ein erläuternder Zusatz nach § 35 Satz 1 PStV beigefügt wird.

Das Gesetz sieht weder für Deutsche noch für Ausländer eine Verpflichtung vor, im Fall einer Vaterschaftsanerkennung einen Nachweis dafür zu erbringen, dass die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt nicht verheiratet war. Eine solche Nachweispflicht käme schon deshalb nicht in Betracht, weil das Gesetz eine Vaterschaftsanerkennung ausdrücklich schon vor der Geburt erlaubt (§ 1594 Abs. 4 BGB) und zu diesem Zeitpunkt ein solcher Nachweis nicht erbracht werden könnte. Gegen eine Nachweispflicht spricht im Übrigen der Rechtsgedanke des § 1598 Abs. 1 BGB, wonach nur eine den Formvorschriften nicht genügende Vaterschaftsanerkennung unwirksam ist.

Konkrete Anhaltspunkte für eine frühere Ehe sind hier nicht ersichtlich. Der Umstand, dass die Mutter in einem Alter sei, in dem sie durchaus auch bereits verheiratet sein könnte, genügt nicht. Die rein theoretische Möglichkeit einer bei der Geburt bestehenden Ehe reicht nicht aus, um eine Vaterschaftsanerkennung - gewissermaßen vorsorglich - anzuzweifeln und mit dieser Begründung dem Kind die abstammungsrechtliche Zuordnung zum Anerkennenden vorzuenthalten.

Folgerungen aus der Entscheidung

Die Aufforderung des Standesamts, jegliche Urkunde vorzulegen, die den Familienstand der Eltern belegt, u.a. Geburtsurkunden, ist rechtens. Werden die angeforderten Urkunden nicht vorgelegt, ist der Grund dafür zu hinterfragen. Im vorliegenden Fall resultiert dies daraus, dass die Personenstandsurkunden in einem anderen Staat geführt werden und mangels dortiger Verwandter nicht beschafft werden können. Dies wurde im behördlichen Verfahren mehrfach vorgetragen und vom OLG schließlich bestätigt.

Die Entscheidung zeigt, dass die Prüfungspflicht des Standesbeamten nicht so weit reicht, etwa das Alter der Mutter als rein theoretische Möglichkeit einer bestehenden Ehe heranzuziehen und deshalb die Anerkennung der Vaterschaft vorsorglich anzuzweifeln. Nach Ansicht des OLG müssen für eine solche Schlussfolgerung – die sich schwerwiegend letztlich zulasten des Kindes auswirken würde – konkrete Anhaltspunkte vorliegen.

Weiter zum Volltext: OLG Karlsruhe, Beschl. v. 25.07.2013 – 11 Wx 35/13, DRsp-Nr. 2013/18743