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Eingetragene Lebenspartnerschaften sind besoldungsrechtlich wie Ehen zu behandeln

Mit einem heute verkündeten Urteil hat das Verwaltungsgerichts Gießen (VG) der Klage einer Lehrerein stattgegeben, die den kinderbezogenen Familienzuschlag auch für die Kinder ihrer Lebenspartnerin eingefordert hatte.

Darum geht es:

Die Klägerin, eine im Lahn-Dill-Kreis tätige Lehrerin, lebt in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft und in häuslicher Gemeinschaft mit ihrer eigenen Tochter und den leiblichen Kindern ihrer Lebenspartnerin.

Das Land Hessen verweigerte ihr die Zahlung des kinderbezogenen Familienzuschlags für die Kinder ihrer Lebenspartnerin. Den besoldungsrechtlichen Zuschlag könne nach dem Bundesbesoldungsgesetz nur bekommen, wem auch Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz zustehe. Danach seien aber nur Kinder eines Ehegatten zu berücksichtigen. Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft seien diesem nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes nicht gleichgestellt.

Wesentliche Entscheidungsgründe:

Das VG entschied nun, dass durch die Regelung in § 1a des Hessischen Besoldungsgesetzes, das derzeit noch auf das Bundesbesoldungsgesetz verweist, eingetragene Lebenspartnerschaften besoldungsrechtlich ausdrücklich den ehelichen Lebensgemeinschaften gleichgestellt sind.

Die besoldungsrechtlichen Regelungen sind daher entsprechend auszulegen. Die hier maßgebliche Vorschrift des § 40 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes, die wiederum in das Einkommensteuergesetz verweise, müsse also im Kontext der Gleichstellungsregelung im Hessischen Besoldungsgesetz gesehen werden und gebiete die Gleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft.

Aber auch die europäische Richtlinie 2000/78 EG, die sog. Antidiskriminierungsrichtlinie, verlange die Gleichbehandlung beider Partnerschaften. Da diese Richtlinie nicht vollständig in deutsches Recht umgesetzt sei, entfalte sie unmittelbare Wirkung. Weil ein sachlicher Grund für eine Ungleichbehandlung der beiden Formen des Zusammenlebens nicht ersichtlich sei, müssten diese auch aus europarechtlichen Gesichtspunkten gleichbehandelt werden.

VG Gießen, Urt. v. 26.05.2011 - 5 K 4331/10.GI