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Düsseldorfer Tabelle 2011

Durch die Unterhaltsrechtsreform 2008 wurde der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder (§ 1612a BGB) neu geregelt. Er orientiert sich seitdem an dem steuerlichen Kinderfreibetrag (§ 32 Abs. 6 EStG). Dieser Freibetrag, der der Prüfung durch den zweijährlichen Existenzminimumsbericht der Bundesregierung unterliegt, wurde 2009 mit 1932 € und 2010 (über die Bedarfsentwicklung hinaus durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz stark angehoben) mit 2184 € bemessen. Dem folgte jährlich die Neugestaltung der Düsseldorfer Tabelle.

Für 2011 ist eine Änderung des Kinderfreibetrags entsprechend dem 7. Existenzminimumsbericht nicht vorgesehen. Obwohl sich mithin die Tabellensätze für den Mindestunterhalt minderjähriger Kinder nicht ändern, hat das OLG Düsseldorf, dem traditionell die Gestaltung der Tabelle obliegt, gleichwohl nach Erörterung mit der Unterhaltskommission des Dt. Familiengerichtstags und Repräsentanten der Oberlandesgerichte für 2011 eine neue Tabelle herausgegeben. Warum?

Änderungen des Kindesunterhaltsbedarfs

Die Düsseldorfer Tabelle 2011 sieht, dem Existenzminimumsbericht folgend, keine Änderung des Tabellenbedarfs selbst vor. Bedarfsveränderungen ergeben sich nur im Gesamtunterhaltsbedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern wohnt, von 640 € auf 670 €. Hintergrund hierfür ist die Anhebung des BAFöG-Bedarfshöchstsatzes für Studierende ab Oktober 2010 auf 670 €, an den der unterhaltsrechtliche Bedarfssatz angeglichen wurde.

Änderungen in der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Pflichtigen

Der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt) war in der Düsseldorfer Tabelle seit 2001 für Erwerbstätige mit 1640 DM = 838 € festgesetzt und so von der überwiegenden Zahl der Leitlinien übernommen. Er wurde 2002 auf 840 €, 2005 auf 890 € und zuletzt ab 2007 auf 900 € angehoben. Davon betrafen jeweils 360 € die Kosten des Wohnbedarfs. Unter dem Eindruck der Entscheidung des BVerfG vom 09.02.2010 („Hartz–IV-Entscheidung“, BVerfG, Urt. v. 09.02.2010 – 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09,1 BvL 4/09, DRsp-Nr. 2010/2418 = FamRZ 2010, 429) wurde für erforderlich angesehen, den Eigenbedarf nicht nur den Lebenshaltungskosten entsprechend zu indexieren, sondern ihn vielmehr bei Beachtung des Abstandsgebots zwischen dem Einkommen Erwerbstätiger und staatlicher Sozialhilfe nachvollziehbar zu gestalten.

Berechnung Selbstbehalt

Angesichts der für 2011 beabsichtigten Erhöhung der SGB II-Sätze errechnet sich für Erwerbstätige der Selbstbehalt in der Summe aus 365 € (Sozialleistungssatz) + 10 % (Abstandsgebot) + Freibetrag für Erwerbstätige (§§ 11, 30 SGB II) + Wohnbedarf 360 € auf 950 €, das bedeutet eine Erhöhung um 50 €. Nimmt man gegenüber Nichterwerbstätigen den vorgenannten Erwerbstätigen-Freibetrag heraus, errechnet sich dagegen keine Erhöhung des bisherigen Selbstbehalts von 770 €.

Keine Differenzierung zwischen Erwerbstätigen und Nichterwerbstätigen

Bei den weiteren Selbstbehalten, die gegenüber der gesteigerten Unterhaltspflicht einen höheren Eigenbedarf rechtfertigen, sieht das OLG Düsseldorf eine Differenzierung zwischen Erwerbstätigen und Nichterwerbstätigen nicht für geboten oder aufgrund der Rechtsprechung des BGH als veranlasst. Deshalb kommt die Düsseldorfer Tabelle auch für den eheangemessenen Selbstbehalt sowie den angemessenen (großen) Selbstbehalt gegenüber volljährigen Kindern zu einer Selbstbehaltsanhebung um 50 €, gegenüber Elternunterhalt um 100 €.

Die Anhebung der Selbstbehaltssätze bedarf dort, wo Leitlinien den Bedarfskontrollbetrag zur Sicherstellung einer ausgewogenen Verteilung des Einkommens zwischen Pflichtigem und Kindern (Anmerkung Ziff. 6 der DüssTab) heranziehen, der Neujustierung gegenüber dem Kindesunterhalt. Die Düsseldorfer Tabelle als Anwender des Bedarfskontrollbetrags sah es als erforderlich an, auch diese Beträge jeweils um 50 € anzuheben.