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Bundestag berät Gesetzentwurf zur Stärkung der Rechte leiblicher Väter beim Umgangsrecht

Der Bundestag hat am 01.02.2013 in erster Lesung über den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Stärkung des Umgangsrechts biologischer Väter (BT-Drs. 17/12163) beraten.

Die Neuregelungen sehen vor, dass der leibliche Vater ein Umgangsrecht mit seinem Kind erhält, wenn er ein nachhaltiges Interesse an seinem Kind gezeigt hat und wenn der Umgang mit dem leiblichen Vater dem Kindeswohl dient.

Des Weiteren sollen leibliche Väter künftig auch das Recht erhalten, Auskunft über die persönlichen Verhältnisses des Kindes zu verlangen, soweit das dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. Ein selbständiges Recht auf Klärung der leiblichen Abstammung unabhängig vom Umgangsrecht erhält der leibliche Vater nicht. Das würde zu stark in die intakte soziale Familie nachteilig hineinwirken.

Der Entwurf sieht vor:

Hat der leibliche Vater nachhaltiges Interesse an dem Kind gezeigt, erhält er ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn der Umgang dem Kindeswohl dient. Das gilt unabhängig davon, ob zum Kind bereits eine sozial-familiäre Beziehung besteht.

Zudem wird dem leiblichen Vater bei berechtigtem Interesse ein Recht auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes eingeräumt, soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.

Voraussetzung des Umgangs- und Auskunftsrechts ist, dass der Anspruchsteller auch wirklich der leibliche Vater ist. Die leibliche Vaterschaft des Antragstellers ist dabei im Rahmen des Umgangs- oder Auskunftsverfahrens zu prüfen und gegebenenfalls im Rahmen einer Beweiserhebung zu klären. Um die Feststellung der biologischen Vaterschaft in streitigen Fällen zu ermöglichen, stellt der Gesetzentwurf eine verfahrensrechtliche Flankierung zur Verfügung. Nach dieser müssen unter bestimmten Voraussetzungen Untersuchungen zur Klärung der Vorfrage nach der biologischen Abstammung geduldet werden. Dies soll verhindern, dass die Mutter des Kindes oder eine sonstige Person den Anspruch des biologischen Vaters vereiteln kann, indem sie die erforderliche Untersuchung verweigert.

Dem mutmaßlichen leiblichen Vater wird jedoch kein generelles Recht zur Klärung der Abstammung und damit der leiblichen Vaterschaft eingeräumt. Denn die sozial-familiäre Beziehung zwischen rechtlichen Eltern und dem Kind soll nicht durch Abstammungsklagen gefährdet werden, die dem Kind die Geborgenheit der Familie nehmen könnten und nicht sicher zu einer neuen engen familiären Beziehung zum leiblichen Vater führen müssen.

In streitigen Fällen, in denen die leibliche Vaterschaft nicht feststeht, sieht der Gesetenwurf eine Klärung im Rahmen des Umgangs- oder Auskunftsverfahrens – gegebenenfalls im Rahmen einer Beweiserhebung – vor. Danach müssen unter bestimmten Voraussetzungen Untersuchungen zur Klärung der Vorfrage nach der biologischen Abstammung geduldet werden. Hierdurch wird verhindert, dass die Mutter des Kindes oder eine sonstige Person den Anspruch des biologischen Vaters vereiteln kann, indem sie die erforderliche Untersuchung verweigert.

Den Gesetzenwurf und weitere Informationen hierzu aus dem Deutschen Bundestag finden Sie im Dokumentations- und Informationszentrum für Parlamentarische Vorgänge