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Ausbildungsunterhalt während des freiwilligen sozialen Jahres

Volljährige Kinder können während des freiwilligen sozialen Jahres auch dann einen Unterhaltsanspruch haben, wenn dieses keine zwingende Voraussetzung für einen weiteren Ausbildungsweg ist.

Darum geht es

Der volljährige Antragsteller nimmt den Antragsgegner, seinen Vater, auf Unterhalt in Anspruch. Der Antragsteller hat den erweiterten Realschulabschluss erworben und leistet seit August 2011 in einer Pflegediensteinrichtung das freiwillige soziale Jahr, wofür er ein Taschengeld von 198 € erhält. Außerdem werden die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge übernommen. Der Antragsteller beabsichtigt, von August 2012 an ein Gymnasium zu besuchen, um das Fachabitur zu erwerben.

Das AG hat dem Antragsteller für die Zeit von August 2011 an die begehrte Verfahrenskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht des Unterhaltsbegehrens versagt. Es hat die Auffassung vertreten, dass während des freiwilligen sozialen Jahres nur dann ein Unterhaltsanspruch besteht, wenn diese Tätigkeit als Voraussetzung für eine andere Ausbildung (z.B. zum Altenpfleger) gefordert wird. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Außerdem ist der Unterhaltsbedarf während des freiwilligen sozialen Jahres i.d.R. durch Unterkunft, Verpflegung, Taschengeld und Sozialversicherung gedeckt. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Das OLG gibt der Beschwerde im Umfang eines Unterhalts von 353 € statt. An der früher vertretenen Auffassung, dass während des freiwilligen sozialen Jahres nur dann ein Unterhaltsanspruch besteht, wenn es sich dabei um die notwendige Voraussetzung für ein beabsichtigtes Studium oder eine beabsichtigte Ausbildung (zu einem sozialen Beruf) handelt (OLG Naumburg, Beschl. v. 10.05.2007 - 4 UF 94/07, FamRZ 2008, 86; OLG Schleswig, Beschl. v. 09.10.2007 - 15 WF 214/07, OLGR Schleswig 2008, 196; Klinkhammer in Wendl/Dose, Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 8. Auflage 2011, § 2 Rdnr. 489) oder die Eltern einverstanden waren (OLG Stuttgart, Beschl. v. 06.11.2006 - 15 WF 275/06, FamRZ 2007, 1353), kann angesichts der Neuregelung des freiwilligen sozialen Jahres durch das Jugendfreiwilligendienstegesetz (JFDG) nicht festgehalten werden.

Das freiwillige soziale Jahr wird zwar weiterhin als überwiegend praktische Hilfstätigkeit in gemeinwohlorientierten Einrichtungen geleistet. Jedoch kommt der Ausbildungszweck - anders als früher - nunmehr eher zum Tragen. Bezweckt wird auch die Förderung der Bildungs- und Beschäftigungsfähigkeit. Der Schwerpunkt liegt auf der Jugendbildung. Die beruflichen Chancen gerade benachteiligter Jugendlicher (z.B. mit Migrationshintergrund) sollen verbessert werden (BT-Drucks. 16/8256, S. 21).

Daher kann das freiwillige soziale Jahr nunmehr im Rahmen einer Gesamtausbildung zu einem Beruf auch dann als ein angemessener Ausbildungsschritt anzusehen sein, wenn - wie im vorliegenden Fall - zu Beginn dieses Ausbildungsabschnitts noch nicht feststeht, ob die Ausbildung später tatsächlich in einen sozialen Beruf münden und sich das freiwillige soziale Jahr somit konkret „auszahlen" wird. Das freiwillige soziale Jahr stellt sich damit auch als eine Orientierungsphase dar. Einem Kind steht Ausbildungsunterhalt aber auch während einer gewissen Orientierungsphase zu (BGH, Urt. v. 04.03.1998 - XII ZR 173/96, FamRZ 1998, 671, 672).

Das OLG berechnet nach dem Einkommen des Antragsgegners (die Mutter des Antragstellers ist nicht leistungsfähig) einen Unterhaltsbedarf von monatlich 537 €, worauf das volle Kindergeld anzurechnen ist. Ob auf die verbleibenden 353 € monatlich das vom Antragsteller bezogene Taschengeld von monatlich 198 € anzurechnen ist, lässt das OLG offen.

Folgerungen aus der Entscheidung

Nach Auffassung des OLG zählt das freiwillige soziale Jahr - unabhängig von den weiteren Plänen des Volljährigen - im Zweifel zur Ausbildung, die vom Ausbildungsunterhaltsanspruch erfasst wird. Ob dem in dieser Allgemeinheit zu folgen ist, ist zweifelhaft. Das vorrangige Ziel des freiwilligen sozialen Jahres bleibt, „soziale, kulturelle und interkulturelle Kompetenzen zu vermitteln und das Verantwortungsbewusstsein für das Gemeinwohl zu stärken", § 3 Abs. 2 Satz 2 JFDG. Eine Orientierungsphase von einem Jahr ist zudem bedenklich lang. Nur wenn ein sozialer Beruf angestrebt wird, dürfte daher ein vom Unterhaltsanspruch erfasster Zusammenhang mit einer Ausbildung zu bejahen sein (OLG Naumburg, a.a.O.; OLG Schleswig, a.a.O.).

OLG Celle, Beschl. v. 06.10.2011 - 10 WF 300/11, DRsp-Nr. 2011/18194