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Auch wenn schon nach dem alten Recht Zwischen- und Nebenentscheidungen grundsätzlich nicht anfechtbar waren, kannte das FGG das Rechtsmittel der einfachen Beschwerde (§§ 19, 20 FGG), mit dem ausnahmsweise gegen einzelne Zwischenentscheidungen wie Zwangsmittel oder → Aussetzung des Verfahrens vorgegangen werden konnte. Sie konnte – zeitlich unbefristet – sowohl beim Familiengericht als auch beim Rechtsmittelgericht, dem OLG, eingelegt werden, wenn durch die angegriffene Entscheidung ein Recht des Beschwerdeführers beeinträchtigt worden war. Anders als bei der befristeten bzw. weiteren oder Rechtsbeschwerde konnte das Familiengericht der einfachen Beschwerde abhelfen (§ 18 FGG). Daneben sah das Gesetz im FGG und in der ZPO vereinzelt das Rechtsmittel der fristgebundenen sofortigen Beschwerde, teilweise mit einer Beschwerdefrist von einem Monat (z.B. im Rahmen der Prozesskostenhilfe nach § 127 Abs. 3 Satz 3 ZPO), überwiegend aber mit einer Beschwerdefrist von zwei Wochen [...]
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