Bis zum 31.08.2009 galt für ausgleichspflichtige Ehegatten, die bei Rechtskraft der Versorgungsausgleichsentscheidung bereits eine laufende Rente oder Pension bezogen, ein umfassendes Rentner- bzw. Pensionistenprivileg (vgl. § 101 Abs. 3 SGB VI und § 57 BeamtVG, jeweils in der bis zum 31.08.2009 geltenden Fassung), d.h., die auszugleichende Versorgung wurde zunächst nicht gekürzt, sondern erst, wenn aus der Versicherung des berechtigten Ehegatten ein Zuschlag wegen des durchgeführten Versorgungsausgleichs erfolgte. Diese Regelung ist mit dem Inkrafttreten des VAStrRefG ausgelaufen und gilt nach § 268a Abs. 2 SGB VI, § 57 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG nur noch, wenn vor dem 01.09.2009 das Verfahren über den Versorgungsausgleich eingeleitet worden ist und die aufgrund des Versorgungsausgleichs zu kürzende Rente begonnen hat. Ursprünglich war vorgesehen, das Eingreifen des Besitzschutzes davon abhängig zu machen, ob noch vor dem Inkrafttreten der Reform des Versorgungsausgleichs die [...]