Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Nach §§ 70 ff. FamFG gelten für die Rechtsbeschwerde in FamFG-Sachen jetzt dieselben Regeln wie im durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27.07.2001 (BGBl I, 1887) neu gestalteten Rechtsbeschwerderecht der ZPO (§§ 574 ff. ZPO). Die Rechtsbeschwerde ersetzt die bisherige weitere Beschwerde und beseitigt die zulassungsfreie dritte Instanz zur Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung. Der BGH als Rechtsbeschwerdegericht soll sich nach geltendem Recht vor allem mit Verfahren befassen, denen aufgrund ihrer grundsätzlichen Bedeutung eine über den Einzelfall hinausreichende Wirkung zukommt. Seine Funktion als Wahrer der Rechtseinheitlichkeit und Rechtsfortbildung ist gestärkt worden. Nach § 70 Abs. 1 FamFG ist eine Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen des Rechtsmittelgerichts, hier also des OLG, grundsätzlich nur statthaft, wenn sie vom Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen wurde, der angefochten worden ist. Über die Zulassung hat das [...]
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von rechtsportal.de abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert? Noch nicht registriert?

Testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.

30 Tage kostenlos testen!
Login
Passwort vergessen