Das Recht des Versorgungsausgleichs als Scheidungsfolge ist nationales deutsches Recht und nach den Regeln des deutschen internationalen Privatrechts (Kollisionsrechts; Art. 3 ff. EGBGB) in Fällen mit Auslandsberührung nur begrenzt anwendbar. Von der Frage nach dem anzuwendenden materiellen Scheidungs- und Scheidungsfolgenrecht zu unterscheiden ist die Frage, ob ein deutsches Gericht überhaupt zur Entscheidung berufen ist. Eine Antwort darauf gibt das internationale Zivilverfahrensrecht (→ Zuständigkeiten). Bevor sich ein Gericht mit dem materiellen Recht zum Versorgungsausgleich auseinandersetzt muss also feststehen: das Gericht ist international zuständig (was sich für Versorgungsausgleichssachen mangels Anwendbarkeit der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates v. 27.11.2003 (Brüssel-IIa-VO) aus §§ 98, 102 FamFG ergibt) und es findet auf den Versorgungsausgleich deutsches Recht Anwendung (was sich aus Art. 17 Abs. 4 Satz 1 EGBGB i.V.m. den Bestimmungen der Verordnung [...]