Durch das 1. EheRG vom 14.06.1976 (BGBl I, 1421) wurde der Versorgungsausgleich im Scheidungsverbund mit Wirkung zum 01.07.1977 als ein dem Zugewinnausgleich strukturell ähnliches Rechtsinstitut eingeführt und in die Verantwortung der Familiengerichte gestellt. Seither gibt es Schwierigkeiten bei der Beantwortung der Frage, ob ein als Versorgungsvermögen zu qualifizierendes Anrecht nun im Zugewinn- oder im Versorgungsausgleich ausgeglichen werden soll. Im Rahmen der vom BMJ eingesetzten Strukturkommission zur Überprüfung des Versorgungsausgleichs war auch die Frage diskutiert worden: Sind bei der Abgrenzung von Versorgungsausgleich und Zugewinnausgleich Korrekturen vorzunehmen? Die Kommission hatte dazu Änderungsvorschläge gemacht, die in die Diskussionsentwürfe vom 29.08. und 21.12.2007, den Referentenentwurf vom 12.02.2008 und den Regierungsentwurf eines VAStrRefG (vgl. BR-Drucks. 343/08) teilweise eingeflossen sind. § 2 Abs. 4 VersAusglG betont eine strikte Abgrenzung [...]