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Ebenso wie die ZPO seit dem Gesetz über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Anhörungsrügengesetz v. 09.12.2004, BGBl I, 3220) in § 321a ZPO, enthält das FamFG für den Bereich der gesamten Familiengerichtsbarkeit mit dem § 44 FamFG einen besonderen, subsidiären Rechtsbehelf zur Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Inhaltlich sind beide Vorschriften identisch und ermöglichen die Fortführung des durch eine rechtskräftige Endentscheidung abgeschlossenen Verfahrens, wenn ein → Rechtsmittel oder ein Rechtsbehelf gegen die Entscheidung oder eine andere Abänderungsmöglichkeit nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Nach § 44 Abs. 2 FamFG muss die Rüge innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis der Verletzung des rechtlichen Gehörs, äußerstenfalls aber nur binnen eines Jahres seit der Bekanntgabe der angegriffenen [...]
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