Anders als bei der internen Teilung (→ Interne Teilung) begründet (nicht überträgt) das Familiengericht bei der externen Teilung für den ausgleichsberechtigten Ehegatten zu Lasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Ehegatten ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei einem anderen Versorgungsträger als demjenigen, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (§ 14 Abs. 1 VersAusglG). Das ist zunächst einmal nichts Anderes als das Quasisplitting oder analoge Quasisplitting nach § 1587b Abs. 2 BGB, § 1 Abs. 3 VAHRG und entspricht der Realteilung nach § 1 Abs. 2 VAHRG durch Begründung eines Anrechts bei einem Dritten. Im Unterschied zu Quasisplitting und analogem Quasisplitting nach früherem Recht geschieht der Ausgleich aber nicht mehr ausschließlich durch Zahlung von Erstattungsbeträgen an die gesetzliche Rentenversicherung, sondern wie bei der früheren Realteilung an einen vom Ausgleichsberechtigten zu bestimmenden externen Versorgungsträger. [...]