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Spätestens seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19.12.1974 – BetrAVG – (BGBl I, 3610) steht das bunte Gemisch der betrieblichen Altersversorgungen als dritte große Säule der Absicherung gegen Risiken des Lebens und vor allem für den Fall des Alters neben der gesetzlichen Rentenversicherung und den Beamtenversorgungen. Darunter fallen alle aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses zugesagten Leistungen, Anwartschaften oder Aussichten, unabhängig von ihrer Form und ihrem Inhalt. Bisher verfügen etwa 30 % der Arbeitnehmer im Bereich des Handels und etwa 70 % im Bereich der Industrie über eine – wie auch immer geartete – betriebliche Altersversorgung (vgl. Angaben in MünchKomm-BGB/Rühmann, 4. Aufl., § 1587a Rdnr. 284 ff.). Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensgesetz – AVmG) vom 26.06.2001 [...]
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