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In der Praxis haben Gesamtversorgungen gegenüber Bausteinversorgungen zwar erheblich an Bedeutung verloren. Sie kommen aber immer noch vor. Hauptsächlich geht es dabei um betriebliche Versorgungszusagen, die dem Arbeitnehmer beim Ausscheiden einen bestimmten Prozentsatz seines letzten Einkommens garantieren. Das kann dadurch geschehen, dass der Arbeitgeber die Differenz zwischen gesetzlicher Rente bzw. sonstigen anrechenbaren Leistungen und garantierter – teilweise durch Höchstbeträge limitierter – (Gesamt-)Versorgung als Betriebsrente zusagt oder dadurch, dass auf die zugesagte betriebliche Versorgung die gesetzliche Rente bzw. sonstige anrechenbare Leistungen angerechnet werden. Nach § 5 Abs. 2 BetrAVG dürfen Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung nur insoweit angerechnet werden, als sie auf Pflichtbeiträgen beruhen oder mindestens zur Hälfte durch Beiträge des Arbeitgebers finanziert worden sind. Gleiches gilt für die Anrechnung von Versorgungsleistungen aus [...]
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