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Nach § 21 FamFG kann das Gericht das Verfahren aus wichtigem Grund aussetzen, insbesondere wenn die Entscheidung ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Verfahrens bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist. Das entspricht zu einem Teil dem bisherigen § 53c FGG, geht aber darüber hinaus, d.h., die Aussetzung ist nicht mehr auf den Fall der Vorgreiflichkeit beschränkt. Das Gericht kann jetzt z.B. auch ein Versorgungsausgleichsverfahren aussetzen, wenn die Beteiligten an einer Mediation teilnehmen. Ausreichend ist ein „wichtiger Grund“. Die jetzige Regelung ist auch deutlich flexibler als § 53c FGG, weil sie keine festen Regeln zum weiteren Vorgehen mehr kennt. Das Gericht kann das Verfahren aus wichtigem Grund aussetzen, muss es aber nicht in festgelegten Fällen. Die Entscheidung über die Aussetzung und ihre Begleitumstände steht jetzt in jedem Fall im Ermessen [...]
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