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Nach geltendem Recht findet ein Versorgungsausgleich statt bei Scheidung der Ehe (§§ 1565 ff. BGB), bei Aufhebung der Ehe (§§ 1313 ff., 1318 BGB) sowie seit dem 01.01.2005 auch bei Aufhebung einer Lebenspartnerschaft (§§ 15 ff., 20 LPartG). Bei Anhängigkeit einer Scheidung oder eines Verfahrens auf Aufhebung einer Lebenspartnerschaft findet ein Versorgungsausgleich außer in den Fällen des Art. 17 Abs. 3 EGBGB von Amts wegen im Entscheidungsverbund mit Scheidung (§ 137 Abs. 1 und 2 Nr. 1 FamFG) oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft (§§ 270 Abs. 1, 269 Abs. 1 Nr. 1 und 7 FamFG), bei Aufhebung der Ehe dagegen in einem gesonderten Verfahren statt. In den Fällen der Aufhebung der Ehe oder Lebenspartnerschaft wird jeweils auf die Regelungen der §§ 1 ff. VersAusglG verwiesen, wobei folgende Besonderheiten zu beachten sind: § 1318 Abs. 3 BGB verweist auf § 1587 BGB und dieser auf sämtliche Vorschriften zum Versorgungsausgleich. Die Verweisung bezieht sich auch auf die [...]
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