Mit der Trennung der Eltern verbunden ist die Entscheidung, bei welchem Elternteil sich das gemeinsame Kind aufhalten soll. Hierbei können die Eltern bis zur Grenze der Kindeswohlgefährdung ihre Aufgabenverteilung gestalten und eine Regelung über den andauernden, vorübergehenden oder ggf. abwechselnden Aufenthalt des Kindes treffen. Während bei den ersten beiden Gestaltungsformen das Kind in der Obhut eines Elternteils lebt (Residenzmodell), besteht beim reinen Wechselmodell kein alleiniges Obhutsverhältnis nur zu einem Elternteil, was nicht nur materiell-rechtliche, sondern auch verfahrensrechtliche Auswirkungen hat. Siehe hierzu Stichwort „Obhut“. Sowohl für das Residenzmodell mit erweitertem Umgang als auch erst recht für das reine Wechselmodell ist symptomatisch, dass den Eltern für das Kind wesentlich höhere Aufwendungen entstehen als bei einem normalen Residenzmodell mit üblichem Umgang. Denn viele Bedarfspositionen fallen bei diesen Modellen für das Kind [...]