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Zum unterhaltsrechtlich relevanten Bedarf des Berechtigten gehören nicht nur die Aufwendungen für den allgemeinen Lebensbedarf, sondern auch solche, die zusätzliche Ausgaben abdecken (OLG Brandenburg, FamRZ 2000, 899). Dabei handelt es sich um sogenannten Mehrbedarf oder Sonderbedarf. Anders als der Begriff des Mehrbedarfs ist der Begriff Sonderbedarf im BGB definiert. Gemäß § 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB handelt es sich dabei um einen unregelmäßigen außergewöhnlich hohen Bedarf. Unregelmäßig ist ein Bedarf, der nicht mit Wahrscheinlichkeit vorauszusehen und aus diesem Grund überraschend ist (BGH, FamRZ 2006, 612; OLG Celle, FamRZ 2008, 1884). Als Folge davon kann dieser Bedarf auch bei einer vorausschauenden Bedarfsplanung nicht durch Rücklagenbildung aus dem laufenden Unterhalt einkalkuliert werden (Viefhues, in: jurisPK-BGB, § 1613 Rdnr. 161 ff.). Soweit in der Definition des BGH (BGH, FamRZ 2001, 1603; BGH, FamRZ 2006, 612) der Begriff „überraschender Bedarf“ [...]
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