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Das Schmerzensgeld dient dazu, dem Geschädigten einen Ausgleich für immaterielle Schäden zu bieten und es ihm zu ermöglichen, sich als Äquivalent für die erlittene und u.U. nicht mehr umkehrbare Beeinträchtigung Wünsche erfüllen zu können, für die Geld benötigt wird. Es handelt sich dabei nicht um eine zweckgebundene Leistung i.S.d. § 1610a BGB, jedoch ergeben sich aus der vorgenannten Bedeutung des Schmerzensgeldes Einschränkungen bei der Frage, inwieweit Schmerzensgeldzahlungen einzusetzen sind (siehe BGH v. 26.11.2014 – XII ZB 541/13 und BGH, FamRZ 2010, 1643 zur Frage der Betreuervergütung). a) Berücksichtigung als bedarfsdeckend auf Seiten des Berechtigten Das Schmerzensgeld ist im Rahmen der Unterhaltsberechnung nicht unbeachtlich. Dies gilt uneingeschränkt für die aus der Anlage des Schmerzensgeldes herrührenden Vermögenserträge. Dabei kommen als Vermögenserträge nicht nur Zins- und Dividendenleistungen in Betracht, sondern vor allem der sich bei einem [...]
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