Die Geltendmachung eines zivilrechtlichen Unterhaltsanspruchs als Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger wurde und wird unproblematisch dann bejaht, wenn der Schädiger den Ausfall der Unterhaltszahlungen des Geschädigten an Dritte zu vertreten hat. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn der Ernährer der Familie durch einen Unfall getötet wird. Der Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger nach z.B. § 823 BGB erstreckt sich dann auch auf die ausfallenden Unterhaltsleistungen mit der Folge, dass der Schädiger die Familie so zu stellen hat, als würde ihr unterhaltsrechtlicher Bedarf noch gedeckt (so schon OLG Hamm, FamFR 2013, 103). Solche Ansprüche können ggf. auch auf den Leistungsträger übergehen und von diesem gegen den Schädiger geltend gemacht werden (so schon OLG Saarbrücken, VVR 2013, 362). Umstritten war, ob auch der Unterhaltsanspruch eines nicht gewollten Kindes gegen seine Eltern als Schaden betrachtet werden kann. Bedenken wurden dahingehend erhoben, dass das [...]