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Der Begriff der Entnahmen entstammt dem Handels- und dem Steuerrecht und nicht dem Unterhaltsrecht. Mit Entnahmen werden Kapitalabflüsse aus dem Unternehmen bezeichnet, die je nach ihrem Verwendungszweck noch weiter konkretisiert werden. Privatentnahmen sind Vermögensabflüsse aus dem Unternehmen, die der Entnehmende für private Zwecke verwendet und die nicht dem Unternehmen wieder zugutekommen. Entnahmen und damit auch Privatentnahmen mindern stets das Kapital und nicht den Gewinn des Unternehmens, gehen also zu Lasten des wirtschaftlichen Werts des Betriebs. Wie bei einem Arbeitnehmer bestimmt sich auch das Einkommen beim Selbständigen nach dem Ergebnis des Einsatzes seiner Arbeitskraft und nicht nach seinem Vermögen. Unter Zugrundelegung dieses Ansatzes ergibt sich, dass sich das Einkommen eines Selbständigen grundsätzlich nicht nach den Privatentnahmen bestimmt, sondern nach seinen Einnahmen, die er nach Abzug der Ausgaben von den Einnahmen erzielt hat, also unter [...]
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