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Die Lohnsteuer ist eine Vorauszahlung auf die Einkommensteuer. Sie ist keine eigene Steuerart, sondern eine zeitnahe Erhebungsform der Einkommensteuer nach § 38 Abs. 1 EStG. Betroffen von der Lohnsteuer sind allein Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Die Lohnsteuer wird direkt durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben. Steuerschuldner ist der Arbeitnehmer (§ 38 Abs. 2 Satz 1 EStG), auf dessen Rechnung der Arbeitgeber oder Dienstherr die Lohnabzugsbeträge einbehält und an das Finanzamt abführt (§ 42d Abs. 1 Nr. 1 EStG). Für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs werden unbeschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer gem. § 38b EStG in Steuerklassen eingereiht. Bei richtiger Wahl der Steuerklasse kann so gewährleistet werden, dass die einbehaltene Lohnsteuer im gesamten Steuerjahr etwa dem entspricht, was auch bei nachträglicher Veranlagung für die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in dem Steuerjahr als Steuerpflicht festzusetzen sein würde. Mit den Lohnsteuerklassen [...]
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