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Die in § 1579 Nr. 1–8 BGB (Nr. 1–7 a.F.) aufgeführten Ausschlussgründe für den Ehegattenunterhalt (siehe Stichwort „Ausschluss von Ehegattenunterhalt (§ 1579 BGB)“ stehen unter dem Vorbehalt, dass eine Sanktion für den Anspruchsteller nur unter Wahrung der Belange eines ihm zur Pflege und Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes erfolgen darf. Wie das BVerfG (FamRZ 1989, 941, 943, 944) für den Fall der Kurzehe (§ 1579 Nr. 1 BGB) herausgestellt hat, sind bei allen acht Nummern zunächst deren Voraussetzungen zu prüfen. Erst danach ist die weitere Abwägung (grobe Unbilligkeit/Belange des Kindes; siehe auch Stichwort „Grobe Unbilligkeit (§ 1579 BGB)“) vorzunehmen (vgl. z.B. auch OLG München, FamRZ 1996, 1078, 1079). § 1579 Nr. 1 BGB wurde daher vom Gesetzgeber zum 01.01.2008 auch entsprechend geändert. Schon nach der gesetzgeberischen Wertung ist das Kindeswohl ein wesentlicher, nach den Grundsätzen von Treu und Glauben zu berücksichtigender Umstand. [...]
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