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Die Beistandschaft, die seit 1998 die frühere Amtspflegschaft über die nichtehelichen Kinder abgelöst hat, basiert auf dem Prinzip der Freiwilligkeit. Sie ist ein staatliches Hilfsangebot, welches durch das Jugendamt – und hier traditionell durch die Abteilung BAV (Beistandschaft, Amtsvormundschaft und Amtspflegschaft) – wahrgenommen wird (§ 1712 Abs. 1 BGB, §§ 55 f. SGB VIII). Der Aufgabenbereich des Beistands umfasst gem. § 1712 BGB die Feststellung der Vaterschaft und die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen sowie die Verfügung über diese Ansprüche. Die Beistandschaft kann vom Antragsteller auch auf einzelne Aufgabenkreise beschränkt werden (§ 1712 Abs. 2 BGB). Welche Aufgabenkreise die Beistandschaft umfasst, richtet sich damit nach dem Antragsinhalt. Die Antragsberechtigung setzt immer die Vertretungsberechtigung voraus. Daher kann der Antrag von jedem Elternteil gestellt werden, der für den Aufgabenkreis, für den die Beistandschaft eingerichtet werden [...]
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