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Auch wenn ein Unterhaltsberechtigter im Ausland lebt, kann sich sein Unterhaltsanspruch nach materiellem deutschen Recht richten. Maßgebend ist für ab dem 18.06.2011 eingeleitete Verfahren vor allem das Haager Protokoll über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht vom 23.11.2007 (HUP), das in Deutschland ab diesem Zeitpunkt zunächst aufgrund eines EU-Ratsbeschlusses und seit 01.08.2013 aufgrund der Verweisung in Art. 15 EuUnthVO anzuwenden ist. Nach Art. 3 Abs. 1 HUP beurteilt sich das anzuwendende Recht zwar grundsätzlich nach dem Recht des Staates, in dem der Unterhaltsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hiervon macht das HUP jedoch verschiedene Ausnahmen. Für den Kindesunterhalt und den Elternunterhalt ist Art. 4 HUP zu beachten, nach dessen Absatz 3 dann, wenn ein Unterhaltsberechtigter mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland gegen einen Unterhaltspflichtigen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland hier ein gerichtliches Unterhaltsverfahren führt, [...]
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