Unter bestimmten Umständen können steuerpflichtige Eltern ihre Aufwendungen für den Unterhalt und die Berufsausbildung ihres Kindes gem. § 33a Abs. 1 EStG steuerlich als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Zwingende Voraussetzung für die steuerliche Berücksichtigung des Kindesunterhalts als außergewöhnliche Belastung ist aber, dass die Eltern dem Kind gegenüber zu Unterhalt verpflichtet sind und weder der Steuerpflichtige noch eine andere Person Anspruch auf den Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG oder auf Kindergeld für das unterhaltberechtigte Kind haben. Ausgeschlossen ist die Geltendmachung auch dann, wenn das Kind über erhebliches Vermögen verfügt. Ein geringes Vermögen i.S.d. Schonvermögens nach sozialhilferechtlichen Regelungen hindert die Berücksichtigung jedoch nicht. Eigene Einkünfte des Unterhaltsberechtigten werden demgegenüber nach Maßgabe des § 33a Abs. 1 Satz 5 EStG berücksichtigt. Die Geltendmachung von Unterhaltsleistungen als [...]