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Die Verpflichtung eines Beteiligten, sich vor Gericht anwaltlich vertreten zu lassen (Anwaltszwang), regelt seit 01.09.2009 § 114 FamFG. Nur in Verfahren, die bereits vor dem 01.09.2009 eingeleitet wurden, ist weiterhin § 78 ZPO maßgeblich. Gemäß § 114 Abs. 1 FamFG müssen sich vor dem Familiengericht und vor dem Oberlandesgericht Ehegatten in Ehesachen und in Folgesachen sowie die Beteiligten in selbständigen Familienstreitsachen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Familienstreitsachen sind gem. § 112 FamFG Unterhaltssachen nach § 231 Abs. 1 FamFG, Güterrechtssachen nach § 261 Abs. 1 FamFG, sonstige Familiensachen nach § 266 Abs. 1 FamFG sowie Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 1 Nr. 8–10 sowie nach § 269 Abs. 2 FamFG. Im Gegensatz zu früher besteht für ab dem 01.09.2009 eingeleitete Verfahren auch in Unterhaltssachen in allen Instanzen Anwaltszwang. Eine spezielle Zulassung bei einem Oberlandesgericht ist nicht erforderlich. Bereits seit 01.06.2007 [...]
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