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Die Additionsmethode kann bei der Berechnung des Ehegattenunterhalts nach den §§ 1361, 1569 ff. BGB an Stelle der Differenzmethode angewandt werden. Es handelt sich um einen anderen Rechenweg, der aber bei richtiger Anwendung zum gleichen Ergebnis kommt wie die Differenzmethode. Beide Rechenmethoden werden daher auch oft gemeinsam genannt (vgl. z.B. BGH, FamRZ 2006, 683, 684). Die Additionsmethode hat in den Fällen der Mischeinkünfte den Vorteil, dass die Fehlerquote geringer ist, weil sie schon vom Ansatz her Erwerbseinkünfte und ihnen gleichstehende Einkunftsarten (z.B. Steuererstattung) von den Nichterwerbseinkünften (z.B. Wohnwert, Zinsen, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) unterscheidet. Nur bei den Erwerbseinkünften findet der Vorwegabzug des 1/10-Arbeitsanreizes (siehe Stichwort „Erwerbstätigenbonus“) statt. Die Additionsmethode sieht eine zweistufige Berechnung vor und ist daher in den Fällen, in denen es nur um Erwerbseinkünfte geht, etwas umständlich. [...]
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