Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
§ 219 FamFG enthält einen für das Versorgungsausgleichsverfahren speziellen Beteiligtenkatalog. Dieser ist nicht abschließend. Vielmehr ist ergänzend § 7 FamFG heranzuziehen. Folgende Personen bzw. Versorgungsträger sind im Rahmen des Versorgungsausgleichsverfahrens gem. § 219 FamFG zu beteiligen: · Ehegatten, · die Versorgungsträger, bei denen ein auszugleichendes Anrecht besteht, · die Versorgungsträger, bei denen ein Anrecht zum Zweck des Ausgleichs begründet werden soll, · die Hinterbliebenen und die Erben der Ehegatten. In Versorgungsausgleichssachen kann das Gericht gem. § 220 FamFG von Amts wegen über Grund und Höhe der Anrechte bei Personen und Hinterbliebenen, die nach § 219 FamFG zu beteiligen sind (siehe § 6 Rdnr. 3), sowie bei sonstigen Stel-len, die Auskünfte geben können, Auskünfte einholen. „Sonstige Stellen“ können etwa der frühere Arbeitgeber oder die Arbeitsverwaltung sein, wenn es um die Klärung von Rentenanwartschaften geht.1) RegE [...]
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von rechtsportal.de abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert? Noch nicht registriert?

Testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.

30 Tage kostenlos testen!
Login
Passwort vergessen