Die Regelung der örtlichen Zuständigkeit deckt sich inhaltlich weitgehend mit dem bisherigen Recht. Allerdings fasst § 232 FamFG die bislang in der ZPO an unterschiedlichen Stellen verorteten Regelungen in eine Vorschrift zusammen. Ausschließlich zuständig ist nach § 232 Abs. 1 Nr. 1 FamFG zunächst das Gericht, bei dem die Ehesache im ersten Rechtszug anhängig ist oder war, für Unterhaltssachen, · die die Unterhaltspflicht für ein gemeinschaftliches Kind der Ehegatten betreffen, mit Ausnahme des vereinfachten Verfahrens über den Unterhalt Minderjähriger, oder · die die durch die Ehe begründete Unterhaltspflicht betreffen. Ist ein Unterhaltsverfahren nach den §§ 1601 ff. BGB bei einem Gericht anhängig und wird später eine Ehesache rechtshängig, ist die Unterhaltssache von Amts wegen an das Gericht der Ehesache abzugeben (§ 233 FamFG). Hierbei ist § 281 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 ZPO entsprechend anzuwenden. Ist keine Ehesache anhängig, ist das Gericht, in dessen [...]