Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Die Regelung der örtlichen Zuständigkeit deckt sich inhaltlich weitgehend mit dem bisherigen Recht. Allerdings fasst § 232 FamFG die bislang in der ZPO an unterschiedlichen Stellen verorteten Regelungen in eine Vorschrift zusammen. Ausschließlich zuständig ist nach § 232 Abs. 1 Nr. 1 FamFG zunächst das Gericht, bei dem die Ehesache im ersten Rechtszug anhängig ist oder war, für Unterhaltssachen, · die die Unterhaltspflicht für ein gemeinschaftliches Kind der Ehegatten betreffen, mit Ausnahme des vereinfachten Verfahrens über den Unterhalt Minderjähriger, oder · die die durch die Ehe begründete Unterhaltspflicht betreffen. Ist ein Unterhaltsverfahren nach den §§ 1601 ff. BGB bei einem Gericht anhängig und wird später eine Ehesache rechtshängig, ist die Unterhaltssache von Amts wegen an das Gericht der Ehesache abzugeben (§ 233 FamFG). Hierbei ist § 281 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 ZPO entsprechend anzuwenden. Ist keine Ehesache anhängig, ist das Gericht, in dessen [...]
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von rechtsportal.de abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert? Noch nicht registriert?

Testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.

30 Tage kostenlos testen!
Login
Passwort vergessen