Gesetzliche Kindesunterhaltsansprüche können nicht nur mit der normalen Leistungsklage, sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch im vereinfachten Verfahren nach den §§ 249 ff. FamFG geltend gemacht werden.1) Das vereinfachte Verfahren war ein Kernstück der Kindesunterhaltsreform vom 01.07.1998. Diese Verfahrensvorschriften sollen eine Verfahrensbeschleunigung bewirken. Insbesondere soll der in Anspruch genommene Elternteil veranlasst werden, Einwendungen rasch geltend zu machen. Das bedürftige Kind soll im Beschlusswege schnell einen Unterhaltstitel erhalten. Die Vorschriften der §§ 645 ff. ZPO a.F.2) In der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts (BT-Drucks. 16/1830). sind inhaltlich unverändert in das FamFG überführt worden.3) An einigen Stellen wurden lediglich sprachliche Änderungen vorgenommen. Lediglich die §§ 655, 656 ZPO a.F. wurden nicht übernommen. Vor einem Antrag auf Durchführung des vereinfachten Verfahrens ist der [...]