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In § 231 FamFG wird der Begriff der Unterhaltssachen gesetzlich definiert. Danach gibt es zwei Kategorien von Unterhaltssachen: die klassischen Unterhaltssachen (§ 231 Abs. 1 FamFG) und die Verfahren nach § 231 Abs. 2 FamFG. Nach § 231 Abs. 1 FamFG gehören zu den Unterhaltssachen die klassischen Unterhaltsverfahren, namentlich · die durch Verwandtschaft begründete gesetzliche Unterhaltspflicht (§§ 1601 ff. BGB),1) Die Vorschrift deckt sich mit § 621 Abs. 1 Nr. 4 ZPO a.F. · die durch Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht (§§ 1360, 1361, 1569 ff. BGB), 2) Die Vorschrift entspricht § 621 Abs. 1 Nr. 5 ZPO a.F. · die Ansprüche nach § 1615l BGB (Unterhaltsanspruch der unverheirateten Mutter und des Vaters aus Anlass der Geburt) oder § 1615m BGB (Beerdigungskosten für die Mutter).3) Die Vorschrift ist inhaltsgleich mit § 621 Abs. 1 Nr. 11 ZPO a.F. Die Unterhaltsverfahren nach § 231 Abs. 1 FamFG zählen zu den Familienstreitsachen. Für sie ordnet § 113 Abs. 1 [...]
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