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Bereits durch das Gesetz zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls (KiwoMaG) wurde das Tatbestandsmerkmal des „elterlichen Erziehungsversagens“ in § 1666 Abs. 1 BGB gestrichen. Die allgemeine Kindesschutznorm des § 1666 BGB hat nach der neuen Fassung daher lediglich zwei Tatbestandsmerkmale: · Gefährdungssituation des Kindes bzw. des/der Jugendlichen und · Fähigkeit oder Bereitschaft der Eltern zur Abwendung der Gefährdung Durch die Änderung soll hervorgehoben werden, dass Gegenstand der familiengerichtlichen Entscheidung nach § 1666 Abs. 1 BGB nicht die Sanktionierung elterlichen Fehlverhaltens in der Vergangenheit ist. Im Vordergrund soll vielmehr die zukunftsgerichtete Prognose stehen, ob eine Gefährdungssituation des Kindes in körperlicher, seelischer oder finanzieller Hinsicht besteht. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass das Gericht, damit es geeignete Maßnahmen treffen kann, zunächst alle entscheidenden [...]
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