Ursprünglich wurde das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) Ende des 19. Jahrhunderts geschaffen, um Teile des BGB, des HGB und einiger anderer Reichsgesetze verfahrensrechtlich abzusichern und das Verfahren diesbezüglich im gesamten Reichsgebiet einheitlich zu regeln. Aufgrund der Vorteile des Verfahrens in der freiwilligen Gerichtsbarkeit, insbesondere der Flexibilität des Verfahrens, wurden im Laufe der Jahre der freiwilligen Gerichtsbarkeit mehr und mehr Zuständigkeiten übertragen. Dies erfolgte nicht in einem einheitlichen System, sondern durch zahlreiche, auf spezielle Materien zugeschnittene Einzelgesetze. Zudem war das FGG selbst lückenhaft und musste umfangreich durch Richterrecht ergänzt werden. Dies hat zu einer erheblichen Rechtszersplitterung in der freiwilligen Gerichtsbarkeit geführt und diese zu einer unübersichtlichen, schwer zugänglichen Verfahrensordnung gemacht. Als Reaktion hierauf wollte der Gesetzgeber ein [...]