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Zwar wurde das gesamte Familienverfahrensrecht neu kodifiziert, an der Grundstruktur des familiengerichtlichen Verfahrens wurde jedoch festgehalten. Daher kennt das FamFG z.B. weiterhin das Verbundprinzip im Scheidungsverfahren (§ 137 FamFG). In der Sache wurde auch an der Unterscheidung zwischen FGG- und ZPO-Folgesachen festgehalten (zu der Abweichung sogleich Rdnr. 27). Nicht umgesetzt wurde die ursprünglich geplante Abschaffung des Anwaltszwangs, so dass die bislang bestehende Regelung weitgehend beibehalten wurde. Erhalten geblieben ist schließlich auch das Erfordernis der mündlichen Verhandlung und der persönlichen Anhörung beider Ehegatten. Erfreulich ist, dass das neue FamFG eine Reihe bislang strittiger Rechtsfragen explizit regelt und das Familienverfahrensrecht übersichtlicher gestaltet. Dies entspricht den Bedürfnissen der familiengerichtlichen Praxis. Das sogenannte große Familiengericht ist nun auch für bestimmte Verfahren mit Bezug zu Ehe und Familie [...]
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