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Die Rücknahme eines Antrags richtet sich nach § 22 FamFG. Ein Antrag kann gem. § 22 Abs. 1 FamFG bis zur Rechtskraft der Endentscheidung zurückgenommen werden. Die Rückname bedarf aber nach Erlass der Endentscheidung der Zustimmung der übrigen Beteiligten. Eine bereits ergangene, noch nicht rechtskräftige Endentscheidung wird durch die Antragsrücknahme wirkungslos, ohne dass es einer ausdrücklichen Aufhebung bedarf (§ 22 Abs. 2 FamFG). Allerdings hat das Gericht auf Antrag die Wirkungslosigkeit der Endentscheidung durch Beschluss festzustellen. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 22 Abs. 2 Satz 3 FamFG). Allerdings gilt § 22 Abs. 2 FamFG nur für Antragsverfahren und nicht für von Amts wegen eingeleitete Verfahren (§ 22 Abs. 4 FamFG). Wenn alle Beteiligten erklären, dass sie das Verfahren beenden wollen, ergeht keine Entscheidung über den Antrag (§ 22 Abs. 3 FamFG). Dies gilt freilich nur für Antragsverfahren und nicht für von Amts wegen eingeleitete Verfahren [...]
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