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Der Rechtsgedanke des Zugewinnausgleichs nach den §§ 1372 ff. BGB ist die gleichmäßige Teilhabe beider Eheleute an dem in der Ehezeit, zwischen dem Tag der Eheschließung und der Beendigung des Güterstands, erwirtschafteten Vermögen. Der Anspruch auf Zugewinn soll die Gleichwertigkeit der ehelichen Lebensleistung in Bezug auf Familien- und Erwerbsarbeit sicherstellen, d.h. Nachteile ausgleichen, die der den Haushalt versorgende und die Kinder betreuende Ehegatte durch die Übernahme dieser mit einem Vermögenserwerb regelmäßig nicht verbundenen Tätigkeit erleidet (BGH, FamRZ 2002, 606, 608; BGH, FamRZ 1980, 768, 769). Es kommt daher nicht darauf an, ob und in welcher Weise der den Zugewinnausgleich fordernde Ehegatte zur Vermögensmehrung tatsächlich beigetragen hat (BGH, FamRZ 1987, 791, 792). Der Zweck des Zugewinnausgleichs, eine gerechte Teilhabe an der gemeinsamen Lebensleistung der Ehegatten nach dem Halbteilungsgrundsatz zu verwirklichen, wird im Fall eheneutraler [...]
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