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Wird durch Ehevertrag keine andere Regelung getroffen, gilt der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§ 1363 Abs. 1 BGB). Nur auf diesen Fall bezieht sich das Schriftsatzmuster unter Teil 8/5.3.1, das Grundlage der folgenden Erläuterungen ist. Werden Eheleute geschieden, die im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben, steht dem Ehegatten, dessen Zugewinn geringer ist, die Hälfte des Differenzbetrags als Ausgleichsforderung zu (§ 1378 BGB). Die Ausgleichsforderung kann als Scheidungsfolgesache bereits im Scheidungsverbundverfahren geltend gemacht werden. Das Gericht hat zusammen mit dem Scheidungsausspruch dann auch über den Zugewinnausgleichsanspruch zu entscheiden. Voraussetzung ist, dass ein bezifferter Antrag auf Zahlung von Zugewinnausgleich für den Fall der Scheidung gestellt wird (§ 137 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 FamFG). Statt einer Ausgleichsforderung kann nach § 1383 BGB auf Antrag auch die Übertragung bestimmter [...]
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