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Das Familiengericht hat eine getroffene Vereinbarung von Amts wegen zu beachten und zu prüfen (OLG Brandenburg, FamRZ 2006, 129), auch wenn diese erst im Ehescheidungsverfahren bzw. erst in der Rechtsmittelinstanz geschlossen wird (BGH, FamRZ 1982, 688; OLG Nürnberg, Beschl. v. 07.12.2015 – 7 UF 1117/15, NZFam 2016, 128; OLG Brandenburg, OLGR Brandenburg 2007, 10). Die Unwirksamkeit stellt aber gerade in materieller Hinsicht den Ausnahmefall dar. Deshalb trägt der durch die Vereinbarung benachteiligte Ehegatte i.E. die Darlegungs- und Beweislast für das Eingreifen eines Unwirksamkeitsgrunds (OLG Brandenburg v. 23.03.2021 – 13 UF 197/20, FamRZ 2021, 1867; OLG Brandenburg v. 14.01.2019 – 9 UF 209/18, NZFam 2019, 592; OLG Brandenburg v. 30.06.2016 – 9 UF 133/14, FamRZ 2016, 2104). Zudem ist ein weiterer umfassender Sachvortrag zur vermögensrechtlichen Auseinandersetzung der Beteiligten erforderlich. Denn allein aus einem objektiven Missverhältnis zwischen Leistung und [...]
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