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Verstirbt ein Ehegatte zwischen Rechtskraft der Scheidung und Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich bei der Scheidung, ergeben sich die Rechtsfolgen aus § 31 Abs. 1 und 2 VersAusglG. Für die interne Teilung beamtenversorgungsrechtlicher Ansprüche von verstorbenen Bundesbeamten enthält § 2 Abs. 2 BVersTG ergänzende Regelungen. Zum Fortbestehen von Auskunftspflichten nach dem Tod eines Ehegatten siehe Teil 8/4.10.3. Der Tod muss vor Rechtskraft der Entscheidung in der VA-Sache eingetreten sein. Das Stadium des Verfahrens ist ohne Belang. Ob sich das Verfahren in erster oder zweiter Instanz (OLG Nürnberg, FamRZ 2006, 959) oder im Wiederaufnahmeverfahren (OLG Naumburg, OLGR Naumburg 2006, 434) nach § 48 Abs. 2 FamFG befindet oder ob das Verfahren gem. § 21 FamFG ausgesetzt ist (vgl. jeweils zu § 2 Abs. 1 Satz 2 VAÜG a.F.: BGH, FamRZ 2007, 1804; OLG Naumburg, OLGR Naumburg 2006, 434; a.A. KG, KG-Report 2005, 95 sowie KG, FamRZ 2003, 1841, 1842), spielt dafür [...]
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