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Der VA findet in zwei Grundformen statt: primär durch den Wertausgleich bei der Scheidung (öffentlich-rechtlicher VA, §§ 9 ff. VersAusglG) und subsidiär durch Ausgleichsansprüche nach der Scheidung (schuldrechtlicher VA, §§ 20 ff. VersAusglG). Dem Ziel des VA dient vor allem der Wertausgleich bei der Scheidung, der öffentlich-rechtliche VA nach §§ 9 ff. VersAusglG. Er steht als Folgesache im Zwangsverbund mit dem Ehescheidungsverfahren (§§ 121 Nr. 1, 137 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 FamFG). Im Scheidungsverfahren wird er von Amts wegen ohne Antragserfordernis (§§ 23, 223, 137 Abs. 2 Satz 2 FamFG) eingeleitet; ansonsten bedarf der VA eines Antrags nach § 223 FamFG. Die §§ 9–19 VersAusglG bezwecken, möglichst abschließend den Ausgleich der Anrechte zwischen den Ehegatten zu regeln (§ 9 Abs. 1 VersAusglG). Der Wertausgleich erfolgt primär durch die Ausgleichsart des internen Ausgleichs (interne Teilung) eines jeden Anrechts nach §§ 10–13 VersAusglG (§ 9 Abs. [...]
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