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Es sind zwei Fragen zu unterscheiden: 1. Wer kann überhaupt als Zielversorgungsträger gewählt werden? 2. Bietet der Zielversorgungsträger eine angemessene Versorgung? Zielversorgungsträger kann grundsätzlich jeder Versorgungsträger sein, der eine Altersversorgung gewährt. Dies gilt auch für die gesetzliche Rentenversicherung, wie § 15 Abs. 4 VersAusglG zu entnehmen ist (vgl. OLG Hamm v. 13.02.2013 – 6 UF 71/12, FamFR 2013, 206). Besonderheiten bestehen in den folgenden Fällen: Der Versorgungsträger des auszugleichenden Anrechts und der Zielversorgungsträger können identisch sein, sofern die Bedingungen des zu begründenden Anrechts andere als des auszugleichenden Anrechts sind (OLG Brandenburg v. 13.10.2015 – 13 UF 80/15, FamRZ 2016, 1276; a.A. OLG Brandenburg v. 08.11.2011 – 10 UF 63/11, FamFR 2012, 14). Das Anrecht muss also nicht bei einem anderen Versorgungsträger als demjenigen, bei dem das Anrecht besteht, begründet werden. Im Allgemeinen ist nicht [...]
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