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Das Ende der Ehezeit ist von der Zustellung des Scheidungsantrags abhängig. Der Zeitpunkt der Trennung ist für die Bestimmung des Endes der Ehezeit grundsätzlich unerheblich (OLG Brandenburg, FPR 2008, 462). Bei Ehen mit langer Trennungszeit kann ein Härtegrund gem. § 27 VersAusglG vorliegen. Das Scheidungsverfahren als Ehesache (§ 121 Nr. 1 FamFG) ist im Wesentlichen der ZPO unterworfen. Nach § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG sind die Vorschriften über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend anzuwenden. Die Zustellung der Scheidungsantragsschrift an den Antragsgegner bewirkt die Rechtshängigkeit nach § 124 Satz 2 FamFG, §§ 253 Abs. 1, 261 Abs. 1 ZPO. Die Zustimmung des Antragsgegners zum Scheidungsantrag und dessen Möglichkeit, diese nach § 134 Abs. 2 Satz 1 FamFG bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung zu widerrufen, spielt für die Bestimmung des Ehezeitendes keine Rolle (OLG Celle, FamRZ 1996, 297). Die Zustellung muss wirksam sein, um das Ehezeitende zu [...]
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